Im Kanton Basel-Landschaft erlassen von der Staatsanwaltschaft beauftragte Mitarbeiter Übertretungsstrafbefehle. Das ist nach übergeordnetem Recht zwar möglich. In Baselland fehlt jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht, wie das Bundesgericht nun entschieden hat.
Im konkreten Fall hatte ein Motorradlenker einen im März 2013 erlassenen Strafbefehl weitergezogen. Wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sollte er eine Busse von 400 Franken bezahlen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob das vorinstanzliche Urteil im Oktober 2014 auf, und wies die Sache mit der expliziten Anweisung zurück, gemäss der Strafprozessordnung zu verfahren.
Das heisst in diesem Fall, dass ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin über die Übertretung befinden, die Strafe bestimmen und den Strafbefehl erlassen muss.
Beim Motorradfahrer hatte hingegen ein Beauftragter den ganzen Fall beurteilt und den Strafbefehl unterzeichnet. Der Mitarbeiter hatte die Aufgabe von der Ersten Staatsanwältin in Form einer Verfügung bis auf weiteres delegiert bekommen.
Dienstordnung unzureichend
Als Grundlage für die Verfügung diente der Staatsanwältin die Dienstordnung. Das geht jedoch nicht, wie das Kantonsgericht entschied und das Bundesgericht bestätigt hat.
Die schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sieht zwar vor, dass die Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen einer Verwaltungsbehörde übertragen können.
Das entsprechende basellandschaftliche Einführungsgesetz zur StPO hält aber nirgends explizit fest, dass Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft vollständig für die Untersuchung zuständig sein soll.
Bundesgericht und Vorinstanz kommen deshalb zum Schluss, dass dies der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat. Deshalb entbehrt die Dienstordnung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
Da half nichts, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im bundesgerichtlichen Verfahren vorbrachte, aufgrund der Regelung in der Dienstordnung sei eine effiziente Erledigung einer hohen Anzahl von Übertretungsverfahren möglich. Dies geschehe immer unter der Verantwortung eines Staatsanwalts.
Gesetzliche Grundlage unterwegs
Die Baselbieter Staatsanwaltschaft wollte sich am Freitag nicht zum Bundesgerichtsentscheid und dessen Folgen für den Betrieb äussern. Das Urteil müsse zuerst analysiert werden, sagte ein Sprecher auf Anfrage.
Die Baselbieter Regierung hat die gesetzliche Grundlage für das Delegieren von Übertretungsstrafsachen bereits in die Wege geleitet: Sie hat aufgrund des Kantonsgerichts-Entscheids im vergangenen Herbst eine entsprechende Änderung des Einführungsgesetzes zur StPO in die Vernehmlassung geschickt.
Ein grosser Teil der Übertretungsstrafbefehle seien Verkehrsbussen von mehr 300 Franken, die den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens übersteigen, heisst es in der Vorlage. Es handle sich dabei nicht um schwere Delikte. Insbesondere gehe es nicht um die Anordnung von Freiheitsstrafen.
Die rund 20’000 Fälle pro Jahr würden in der Praxis mehrheitlich anhand der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz tarifmässig bemessen, heisst es weiter. Würden die Staatsanwälte diese Fälle persönlich bearbeiten, hätte das für diese einen beträchtlichen Mehraufwand zur Folge. Die Vernehmlassung lief Ende Januar ab. (Urteil 6B_845/2015 vom 01.02.2016)