Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau darf den Mail-Verkehr zwischen einer Spitalärztin und einem Hausarzt sichten. Gemäss Bundesgericht besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass eine Patientin nicht ausreichend über die Gefährlichkeit einer Blutung in ihrem Kopf informiert worden war.
Die Ärztin hatte nach der Einweisung durch den Hausarzt und einer Untersuchung mittels MRI eine Arterienerweiterung im Hirn mit bereits erfolgter Blutung diagnostiziert.
Dennoch verliess die Patientin am gleichen Abend das Spital. Sie verstarb am darauf folgenden Vormittag zuhause aufgrund einer akuten Einblutung.
Die Staatsanwaltschaft stellte im November 2013 die Mail-Korrespondenz zwischen dem Hausarzt und der Spitalärztin vom Zeitraum der Untersuchungen der Verstorbenen bis zur Hausdurchsuchung sicher.
Gemäss Staatsanwaltschaft besteht ein begründeter Verdacht, dass die Ärztin den akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt beziehungsweise ihre ärztliche Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat. Dies habe den Tod der Patientin zur Folge gehabt.
Entsiegelung abgewiesen
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung der Mails ab. Es sei «klar festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten nicht» bestehe. Zu einem ganz anderen Schluss kommt das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil.
Es schreibt, die Ansicht der Vorinstanz sei «sachlich nur schwer nachzuvollziehen». Es bestünden diverse Ungereimtheiten in den Aussagen der Involvierten. So hat die Ärztin gemäss dem Urteil des Bundesgerichts ausgesagt, dass sie der Patientin «nicht direkt gesagt» habe, dass die Erkrankung tödliche Folgen haben könne.
Eine als Zeugin befragte Spitalmitarbeiterin sagte hingegen aus, die Patientin habe ihr beim Verlassen des Spitals gesagt, sie sei froh, dass es «nichts Ernstes» sei.
Das Zwangsmassnahmengericht widerspricht sich in seiner Verfügung zudem selbst. So ist es einerseits der Auffassung, dass das Austrittsgespräch zwischen Ärztin und Patientin hätte dokumentiert werden müssen.
Andererseits schreibt es, dass das Fehlen der Dokumentation des Austrittsgesprächs oder eines von der Patientin unterzeichneten Formulars, wonach sie über ihren Zustand aufgeklärt worden ist, begründe allein keinen hinreichenden Tatverdacht. (Urteil 1B_52/2015 vom 24.08.2015)