Stadt Zug in Zonenstreit nicht entschädigungspflichtig

Die Stadt Zug muss einem Grundbesitzer keine Entschädigung zahlen, nachdem dessen Grundstück zurückgezont worden ist. Das hat das Bundesgericht entschieden, wie die Stadt mitteilte. Das Urteil zieht einen Strich unter ein jahrelanges Gezerre um Millionen.

Bick auf die Stadt Zug mit See und Alpen im Hintergrund (Bild: sda)

Die Stadt Zug muss einem Grundbesitzer keine Entschädigung zahlen, nachdem dessen Grundstück zurückgezont worden ist. Das hat das Bundesgericht entschieden, wie die Stadt mitteilte. Das Urteil zieht einen Strich unter ein jahrelanges Gezerre um Millionen.

Es geht um ein Grundstück von 20’000 Quadratmetern im „schönen Grüngürtel“ östlich der Bahnlinie zwischen Zug und Oberwil ZG, wie Stadtpräsident Dolfi Müller (SP) zur Nachrichtenagentur sda sagte. Das Areal habe „Brückenkopffunktion“: Ein Durchbruch dort würde eine unerwünschte Entwicklung im ganzen Gebiet einleiten.

1982 hatte die Stadt Zug das Grundstück teilweise einer Wohnzone W21/2, teilweise einer Einfamilienhauszone E11/2 zugewiesen. Ein dritter Teil des Areals wurde einer Zone zugeteilt, die einer späteren Planung vorbehalten war.

Nachdem jedoch die Stadtzuger Stimmberechtigten am 24. Juni 1990 mit über 60 Prozent die Grünflächeninitiative gutgeheissen hatten, mussten grosse Teile des Gebietes wieder in eine Nichtbauzone zurückgezont werden. Mit dem Zonenplan 1994 wurde das Grundstück wieder der Landwirtschaftszone zugewiesen.

Durch alle Instanzen

Aufgrund dieser Rückzonung verlangten die Grundeigentümer von der Stadt Zug 35 Millionen Franken Entschädigung. Die Stadt war damit nicht einverstanden. Die Angelegenheit wurde daraufhin durch sämtliche Instanzen gezogen.

Die Schätzungskommission gab den Eigentümern teilweise Recht: Die Stadt müsse rund 24 Millionen Franken Entschädigung zahlen. Diesen Entscheid zog die Stadt Zug ans kantonale Verwaltungsgericht weiter und bekam ihrerseits Recht: Sie müsse nichts zahlen, entschied das Gericht.

Das Bundesgericht bestätigte am 16. Januar 2013 das Urteil des Verwaltungsgerichts. Bei der 1994 vorgenommenen Zuweisung in die Landwirtschaftszone handle es sich um eine „Nichteinzonung“ und nicht um eine Auszonung gemäss geltendem Raumplanungsgesetz, beschied es.

Eine Entschädigungspflicht gebe es deshalb im vorliegenden Fall nicht – eine solche wäre nur in Ausnahmefälle gegeben, etwa wenn der Grundbesitzer schon hohe Investitionen für die Erschliessung geleistet hätte.

„Paradigmenwechsel“

In der Stadt Zug habe seit den 1990er Jahren ein „Paradigmenwechsel bis in die bürgerlichen Reihen“ stattgefunden, sagte Müller: Im Gegensatz zu damals, als man möglichst viel überbauen wollte, sei der Willen zu grossen Einzonungen heute nicht mehr vorhanden.

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