Stäfa zieht Urteil zu Alkoholtestkäufen ans Bundesgericht weiter

Die Gemeinde Stäfa verlangt vom Bundesgericht Klarheit über die Zulässigkeit von Bussen aufgrund von Alkoholtestkäufen mit Jugendlichen. Der Gemeinderat zieht gemäss Mitteilung vom Montag ein Urteil des Zürcher Obergerichts weiter nach Lausanne.

Die Gemeinde Stäfe zieht ein Urteil betreffend Alkoholtestkäufe weiter (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Gemeinde Stäfa verlangt vom Bundesgericht Klarheit über die Zulässigkeit von Bussen aufgrund von Alkoholtestkäufen mit Jugendlichen. Der Gemeinderat zieht gemäss Mitteilung vom Montag ein Urteil des Zürcher Obergerichts weiter nach Lausanne.

Das Obergericht war am 17. November zum Schluss gekommen, Alkoholtestkäufe mit Jugendlichen stellten verdeckte Ermittlungen dar. Es schützte eine entsprechende Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Meilen in einem Verfahren gegen fehlbares Verkaufspersonal.

Erkenntnisse aus solchen Testkäufen dürfen gemäss Obergericht in einem Strafverfahren nicht verwertet werden. Die Statthalterkonferenz des Kantons Zürich hat Mitte Dezember 2011 beschlossen, niemanden zu büssen, der bereit gewesen wäre, einem jugendlichen Testkäufer Alkohol zu verkaufen.

Der Stäfner Gemeinderat hält Alkoholtestkäufe für eine wirksame Präventionsmassnahme im Rahmen des Jugendschutzes, die beibehalten werden solle. In Stäfa werden gemäss der Mitteilung die Testkäufe im Auftrag des Gemeinderates vom Blauen Kreuz durchgeführt und von der Ortspolizei begleitet.

Fehlbares Verkaufspersonal werde unmittelbar nach dem Verkauf von der Polizei auf das gesetzeswidrige Verhalten hingewiesen und anschliessend beim Statthalteramt verzeigt.

Zunahme von illegalen Alkoholverkäufen

Illegale Alkoholverkäufe an Jugendliche hätten gemäss letzten Testkäufen in Stäfa markant zugenommen. Fachleute führten das unter anderem darauf zurück, dass Fehlbare nicht mehr mit einer Busse rechnen müssten, schreibt die Gemeinde Stäfa.

Der Gemeinderat sei von verschiedenen Seiten gebeten worden, das Urteil des Obergerichts weiterzuziehen, weil „Bedarf an einer grundsätzlichen Klärung“ bestehe.

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