Geschiedene Eltern sollen im Grundsatz gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten. Die ständerätliche Rechtskommission stimmte dieser Änderung zu. Sie empfiehlt aber ihrem Rat, in mehreren Punkten von der Version des Nationalrats abzuweichen.
Von der neuen Grundregel für die elterliche Sorge sollen auch Väter und Mütter profitieren können, die schon seit längerem geschieden sind und auf das Sorgerecht für ihr Kind verzichten mussten. Jedoch will die Rechtskommission diese Rückwirkung nur für Scheidungen zulassen, die nicht mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts zurückliegen.
Dies beschloss die Kommission mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten. Der Nationalrat hatte sich in der Herbstsession für eine unbefristete Rückwirkung ausgesprochen. Der Ständerat wird sich in der kommenden Frühlingssession mit dem Geschäft befassen.
Information statt Zustimmung
Ferner will die Kommission das Prozedere für den Wechsel des Aufenthaltsortes eines Elternteils oder des Kindes lockern. Der andere Elternteil soll nur dann seine Zustimmung geben müssen, wenn der Aufenthaltsort des Kindes geändert wird. Dies beschloss die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen.
Der Nationalrat möchte auch, dass bei einem Aufenthaltsortswechsel eines Elternteils der andere zustimmen muss, sofern der Wechsel einen Einfluss auf die Ausübung der Sorge hat. In diesem Fall soll nach dem Willen der Ständeratskommission eine Information genügen. Ebenfalls sieht sie eine Informationspflicht vor, wenn das Kind bei alleiniger Sorge eines Elternteils anderswohin ziehen soll.
Für Eltern, die weder miteinander verheiratet sind und auch nicht zusammen leben, soll das gemeinsame Sorgerecht nicht von einem Unterhaltsvertrag abhängig gemacht werden. Diesen Beschluss fasste die Kommission einstimmig. Ohne Gegenstimmen will die Kommission ausserdem das Namensrecht bei Kindern unverheirateter Eltern möglichst nahe an das eben revidierte Namensrecht angleichen.
Neuer Normalfall
Nach dem vorgeschlagenen neuen Recht über die elterliche Sorge soll das Sorgerecht nur dann einem Elternteil vorenthalten werden, wenn dies zum Schutz des Kindes nötig ist. Der Normalfall des gemeinsamen Sorgerechts soll für getrennte und geschiedene Eltern gelten.
Angesichts einer Scheidungsrate von gegen 50 Prozent will der Bundesrat das Gesetz der Realität anpassen. Bei einer Scheidung wird heute in der Regel die elterliche Sorge einem Elternteil zugewiesen. Bei unverheirateten Paaren ist dies nach geltendem Recht die Mutter.
Gemeinsames Sorgerecht ist dann möglich, wenn die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen können.