Mit einem E-Mail mit gefälschtem Absender versuchte ein Student der Geisteswissenschaften der Universität Lausanne zu Credits für ein angeblich besuchtes Seminar zu kommen. Der Coup flog auf. Den Ausschluss von der Universität hat das Bundesgericht nun bestätigt.
Entgegen der Auffassung des Studenten kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Ausschluss verhältnismässig und die Universität korrekt vorgegangen sei.
Der Student argumentierte, dass das Bundesgericht in einem früheren Urteil den Ausschluss im Falle eines Plagiats als verhältnismässig erachtet habe. Er hingegen habe nicht im wissenschaftlichen Bereich betrogen, sondern nur versucht die Punkte zu erhalten, mit denen er rechnen durfte.
Der junge Mann hatte über eine Internet-Plattform ein E-Mail an den Sekretär der Philosophischen Fakultät geschickt, auf welcher die Absenderzeile frei gewählt werden kann.
Dort schrieb der Student die Adresse seines Professors rein und verfasste unter dessen Namen einen kurzen Text, in dem er den Sekretär bat, dem besagten Studenten den Besuch des Seminars zu bestätigen.
Der Sekretär tat, wozu er gebeten worden war und bestätigte dies dem Professor per E-Mail. Dieser stutzte, weil er von nichts wusste. Er glaubte sich an die genügende Arbeit des Studenten erinnern zu können. Sie war aber nicht auffindbar.
Nicht die gleiche Arbeit
Während universitätsintern eingeleitete Untersuchungen zeigten, woher das Mail gekommen war, wurde der Student zur nochmaligen Einreichung der Arbeit aufgefordert. Der Professor war nach deren Lektüre überzeugt, dass es sich nicht um die ursprüngliche handeln könne, da sie über dem Niveau des Studenten lag.
Dies spielte schliesslich aber keine Rolle mehr. Wie das Bundesgericht ausführt, ist das Fälschen einer E-Mail-Adresse eine sehr schwere Tat. Und es spiele keine Rolle, ob im akademischen oder administrativen Bereich betrogen worden sei.