Teilerfolg für Träger von Kruzifix-Ketten in Grossbritannien

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Recht christlicher Angestellter anerkannt, am Arbeitsplatz eine Kette mit einem Kreuz sichtbar zu tragen. Allerdings gibt es Einschränkungen beispielsweise bei der Arbeit von Pflegenden in Spitälern oder in Heimen.

Religiöse Symbole am Arbeitsplatz sind umstritten (Symbolbild) (Bild: sda)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Recht christlicher Angestellter anerkannt, am Arbeitsplatz eine Kette mit einem Kreuz sichtbar zu tragen. Allerdings gibt es Einschränkungen beispielsweise bei der Arbeit von Pflegenden in Spitälern oder in Heimen.

Das geht aus einem am Dienstag in Strassburg verkündeten Urteil hervor. Die Klage richtete sich gegen Grossbritannien.

Im Fall einer Angestellten bei der Fluggesellschaft British Airways stellten die Richter eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit fest. Sie sprachen der 61-jährigen Mitarbeiterin des Bodenpersonals eine Entschädigung von 2000 Euro zu.

Nicht verletzt worden sei jedoch die Religionsfreiheit einer Krankenschwester, heisst es in dem Urteil. Weil die Schwester alte Menschen pflege, sei der Schutz der Gesundheit der Patienten jedoch vorrangig ebenso wie die Sicherheit im Spital, befand der EGMR. Die Patienten könnten sich bei unbedachten Bewegungen an der Kette verletzen.

Deshalb hatte der Arbeitgeber die Krankenschwester aufgefordert, ihr Kettchen unter einem Pullover nicht sichtbar zu tragen. Sie hatte aber ebenso wie die Angestellte bei British Airways darauf bestanden, dass das Kreuz für alle sichtbar ist.

Das Recht, religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu tragen sei durch die Menschenrechtskonvention geschützt, allerdings müsse dieses Recht mit den Rechten anderer ausgeglichen werden, heisst es in dem Urteil.

Abgewiesen wurden die Klagen einer Standesbeamtin und eines Sexualtherapeuten. Sie hatten es aus Glaubensgründen abgelehnt, gleichgeschlechtliche Paare zu trauen beziehungsweise zu beraten. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden.

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