Der 54-jährige Pakistaner, der seine Tochter Zuhause mit einem Beil getötet hatte, ist vom Zürcher Obergericht in einem Berufungsprozess zu 13 Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. Es senkte die Strafe der Vorinstanz wegen verminderter Schuldfähigkeit.
Das Bezirksgericht hatte den Mann im April wegen Mordes zu 17 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Dagegen waren sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen. Die Anklage forderte 20 Jahre wegen Mordes und versuchter vorsätzlicher Tötung, die Verteidigung sprach lediglich von Totschlag und verlangte viereinhalb Jahre.
Der Staatsanwalt sah in der Tat einen so genannten Ehrenmord. Der in seinen traditionellen Sitten verhaftete Vater habe durch das Verhalten seiner Tochter die Familienehre bedroht gesehen. In einem Fall drei Wochen vor der Tat habe der Vater zudem versucht, seine Tochter in die Badewanne zu stecken und sie mit einem Fön zu töten.
Vermindert schuldfähig
Der Verteidiger zeichnete das Bild eines völlig überforderten Vaters, der von seiner rebellischen Tochter als „Arschloch“ beschimpft worden sei. Zudem habe sie ihm eröffnet, dass sie künftig als Prostituierte arbeiten wolle. Worauf er im Rahmen einer heftigen Gemütsbewegung sowie einer grossen seelischen Belastung im Affekt zugeschlagen habe.
Das Obergericht taxierte die Tat am Montag ebenfalls als Mord, die gescheiterte Fön-Attacke bezeichnete es wie bereits die Vorinstanz als nicht erstellt. Zu einer Senkung der Strafe kam es wegen eines psychiatrischen Gutachtens. Dieses attestierte dem Beschuldigten eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit.
Der Pakistaner hatte im Mai 2010 in der Familienwohnung in Zürich-Höngg seine älteste Tochter mit mindestens 19 Beilhieben erschlagen. Die 16-jährige Schülerin hatte Zuhause ausziehen wollen, weil es immer wieder zu Streit gekommen war. Der Mann hatte nach der Tat selber die Polizei benachrichtigt und sich festnehmen lassen.
Kein Ehrenmord
Das Obergericht verneinte in seinem Urteil vom Montag einen Ehrenmord oder kulturelle Besonderheiten. „Wer seit 25 Jahren in der Schweiz lebt, kann sich nicht mehr auf die kulturellen Eigenheiten seiner Heimat berufen“, hielt der Gerichtsvorsitzende fest.
Er bezeichnete die Art der Tatausführung als besonders skrupellos. Der Beschuldigte sei sehr verwerflich und mit viel Gefühlskälte vorgegangen, hielt der Gerichtsvorsitzende fest und machte klar, dass das Obergericht grundsätzlich eine lebenslängliche Strafe vorgesehen hätte.