Tödliche Messerstiche auf missliebigen Nachbarn waren Mord

Tödliche Messerstiche auf einen missliebigen Nachbarn hat das Baselbieter Strafgericht als Mord qualifiziert: Es hat am Dienstag einen 1964 in der Türkei geborenen Mann zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser hatte 2010 in Münchenstein BL einen Familienvater aus Sri Lanka auf dem Trottoir niedergestochen.

Messer als Mordwaffe (Symbolbild) (Bild: sda)

Tödliche Messerstiche auf einen missliebigen Nachbarn hat das Baselbieter Strafgericht als Mord qualifiziert: Es hat am Dienstag einen 1964 in der Türkei geborenen Mann zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser hatte 2010 in Münchenstein BL einen Familienvater aus Sri Lanka auf dem Trottoir niedergestochen.

Der brutalen Tat waren nachbarschaftliche Streitigkeiten der im gleichen Haus wohnhaften Familien von Täter und Opfer vorausgegangen. Zum Tatzeitpunkt in einer Julinacht jedoch gab es keinen aktuellen Anlass für die „krass unverhältnismässige“ Tat, sagte die Präsidentin des fünfköpfigen Gerichtes am Dienstag.

Der Täter rempelte bei einer zufälligen Begegnung das Opfer an, obwohl dieses auf dem Trottoir zur Seite wich, um Platz zu machen. Ein Gerangel folgte, der Täter packte ein Stellmesser aus und stach zu. Das Opfer erlitt unter anderem sieben Stiche, drei potenziell tödliche im Oberkörper. Der Mann starb tags darauf im Spital.

Fast wie eine Hinrichtung

Das durchstochene Brustbein – Pathologen brauchen dazu eine Säge – belegt laut Gerichtspräsidentin eine „erhebliche Wucht“. Der Täter liess sich durch die Anwesenheit von Frau und Kleinkind des Opfers und deren Schreie nicht abhalten. Im Gegenteil, er kehrte nochmals zurück und stach wieder auf den offensichtlich Schwerverletzten ein.

Es handle sich nicht um einen Totschlag im Sinne einer einmaligen Entgleisung, denn ohne Angriff des Opfers gebe es keinen Anlass für eine Affekthandlung. Die gefühllos verübte Tat habe vielmehr „Züge einer veritablen Hinrichtung“. Das erfülle das gesetzliche Kriterium für Mord, die besondere Skrupellosigkeit.

Angaben des Angeklagten über einen „Filmriss“ und Notwehr wies das Gericht als klare Schutzbehauptungen zurück. Er sei nicht voll geständig: Er habe den Ablauf sehr selektiv vergessen, sich nach der Tat aber sehr koordiniert verhalten. Kohärent seien Zeugenaussagen und Gutachten. Er habe die Tat „mit absoluter Kaltblütigkeit“ zu Ende geführt.

Vorbestraft

Der Angeklagte habe zwar die Genugtuungssumen für die Ehefrau und die drei Söhne des Opfers von zusammen 230’000 Fr. anerkannt. Sonst aber sei er ganz erheblich uneinsichtig. Er hatte eine Vorstrafe wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz. Er habe gewusst, dass das Stellmesser illegal ist und es ohne Grund mitgenommen.

Ein massiver Angriff gegen seinen Sohn im Jahr 2009 hatte nur darum keine Strafe zur Folge, weil jener die Anzeige zurückgezogen hatte. Die Präsidentin bilanzierte ein „äusserst schweres Verschulden“; es gebe weit mehr verschärfende als entlastende Aspekte. Bei einem Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslänglich seien 16 Jahre angemessen.

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