Umstrittene Stromleitung im Reusstal: Bund muss über die Bücher

Einen Etappensieg vor dem Bundesverwaltungsgericht haben zwei Kritiker des Umbaus und der Verlegung einer Starkstromleitung im aargauischen Reusstal erzielt. Das Bundesamt für Energie (BFE) muss als Bewilligungsbehörde nochmals über die Bücher.

Einen Etappensieg vor dem Bundesverwaltungsgericht haben zwei Kritiker des Umbaus und der Verlegung einer Starkstromleitung im aargauischen Reusstal erzielt. Das Bundesamt für Energie (BFE) muss als Bewilligungsbehörde nochmals über die Bücher.

Das BFE und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) müssen insbesondere prüfen, ob ein Teil der Stromleitung in den Boden verlegt werden kann, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgeht.

Zwei Personen hatten sich mit einer Beschwerde gegen die Pläne der Energieversorgerin AEW Energie AG gewehrt. Die projektierte Freileitung führt über das Grundstück eines der beiden Beschwerdeführers.

In der Beschwerde wurde vor allem kritisiert, dass das Projekt nicht landschaftsverträglich sei. Konkret geht es um die 110 Kilovolt-Leitung von Obfelden ZH nach Bremgarten AG und um die 16 Kilovolt-Hauptleitung Bremgarten-Rottenschwil AG.

Das umstrittene Projekt führt auf einer Strecke von 570 Metern durch ein Gebiet der Reusslandschaft, das zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BNL) gehört.

Bundesamt für Umwelt gerüffelt

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschwerdeentscheid zum Schluss, dass die Bundesbehörden die Frage zu wenig eingehend prüfte, ob die Stromleitung beim Abschnitt im BNL-Gebiet in den Boden verlegt werden soll.

Die Aussage des Bundesamtes für Umwelt, auf eine Verkabelung könne verzichtet werden, überzeuge deshalb nicht. Es sei unbestritten, dass die Verkabelung technisch möglich wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine Verlegung in den Boden teuer kommt. Die Investitionen für die Freileitung würden rund 520’000 Franken betragen, für die Kabelleitung rund 1,8 Millionen Franken.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

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