Der Autolenker, der am 1. Mai 2008 in Zürich mit seinem Wagen in eine Menschenmenge gefahren ist, muss definitiv für sieben Jahre ins Gefängnis. Das Bundesgericht hat sowohl seine Beschwerde als auch diejenige der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen.
Der Autofahrer hatte am 1. Mai 2008 die unbewilligte Nachdemonstration im Zürcher Stadtkreis 4 beobachtet. Er beschloss, seinen in der Nähe parkierten Wagen wegzufahren. Bei der Kreuzung Dienerstrasse/Langstrasse fuhr er in eine dicht gedrängte Menschenmenge und beschleunigte kontinuierlich.
78 Meter mitgeschleift
Dabei erfasste er mindestens drei Personen, wobei ein 17-Jähriger unter das Auto geriet, 78 Meter mitgeschleift und dabei schwer verletzt wurde. Das Zürcher Geschworenengericht sprach den Autolenker im Juni 2010 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig.
Es verhängte dafür eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach dem Zürcher Kassationsgericht hat nun auch das Bundesgericht das Urteil bestätigt. Die Richter in Lausanne haben dabei sowohl die Beschwerde des Verurteilten als auch diejenige der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen.
Der Betroffene hatte für sich eine Verurteilung bloss wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsdelikten verlangt, wofür eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszusprechen sei. Laut Bundesgericht ist das Verdikt des Geschworenengerichts jedoch nicht zu beanstanden.
Tötung in Kauf genommen
Insbesondere sei es zu Recht davon ausgegangen, dass der Verurteilte den Tod von Personen in Kauf genommen habe. Eine kontinuierlich beschleunigte Fahrt durch eine dicht gedrängte Menschenmenge berge für eine unbestimmte Zahl von Personen die Gefahr von schweren, allenfalls tödlichen Verletzungen.
Diese Möglichkeit habe sich dem Betroffenen als geradezu wahrscheinliche Folge seines Handelns aufdrängen müssen. Dennoch habe er es darauf ankommen lassen. Dass letztlich niemand gestorben sei, sei lediglich dem Zufall zu verdanken. Korrekt ist laut Bundesgericht auch das Strafmass ausgefallen.
Dass der Verurteilte im Verlauf seiner Fahrt in eine Angstsituation geraten sei, habe sich zu seinen Gunsten mit mehreren Jahren auf das Strafmass niedergeschlagen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei das Urteil auch nicht unzulässig milde. (Urteile 6B_260/2012 und 6B_496/2011 vom 19.11.2012)