Der neue Plan der argentinischen Regierung zur Auszahlung von Gläubigern ist nach Ansicht des US-Bundesrichters Thomas Griesa unzulässig. Das Vorhaben sei «illegal» und dürfe nicht umgesetzt werden, erklärte der Richter am Donnerstag.
Griesa ist für den Streit zwischen US-Hedgefonds und der Regierung in Buenos Aires zuständig. Er wies aber die Forderung der Fonds zurück, Argentinien wegen Missachtung des Gerichts zu belangen.
Argentiniens Präsidentin Cristina Fernández hatte am Dienstag angekündigt, die Rückzahlung der argentinischen Staatsschulden künftig über den Finanzplatz Buenos Aires abwickeln zu wollen. Eine Verabschiedung des Plans im Parlament gilt als sicher.
Hintergrund des Vorhabens ist der festgefahrene Streit mit den beiden Hedgefonds Aurelius und NML Capital. Diese hatten argentinische Schuldscheine nach der Staatspleite Ende 2001 billig aufgekauft und verlangen den Nennwert der Staatsanleihen.
Auf eine frühere Anordnung des Richters Griesa hin muss Argentinien erst den beiden Hedgefonds 1,3 Mrd. Dollar auszahlen, ehe es die Forderungen weiterer privater Gläubiger begleichen darf. Bereits geplante Auszahlungen über eine US-Bank wurden daher Ende Juni blockiert. Buenos Aires verweigert aber die Zahlung der geforderten Summe an die Hedgefonds, die es als «Geierfonds» bezeichnet.
«Gesetzlose» Position Argentiniens
Am Donnerstag erklärte Griesa nun, der neue Schuldentilgungsplan bedeute eine Verletzung der gerichtlichen Vorgaben. Zugleich beschuldigte er Argentinien, seit Jahren eine «gesetzlose» Position zu vertreten.
Von einer Belangung wegen Missachtung des Gerichts sah er jedoch ab, weil dies nach seinen Worten bei der Suche nach einem Kompromiss in dem festgefahrenen Konflikt nicht helfen würde. «Irgendwie, irgendwann» müsse es eine Einigung geben, befand Griesa.
Der Streit führte dazu, dass Argentinien erneut in die Staatspleite rutschte. Weil das Land die Rückzahlung der Staatsschulden bei einem Teil seiner Gläubiger versäumte, bescheinigten mehrere Ratingagenturen einen teilweisen Zahlungsausfall.