Das UVEK muss das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg inhaltlich prüfen, welches Anwohner des Berner Kraftwerks nach der Fukushima-Katastrophe 2011 gestellt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den AKW-Gegnern erneut Recht gegeben.
Anwohner des AKW Mühleberg hatten bereits vor fünf Monaten einen juristischen Erfolg errungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vergangenen März ihre Beschwerde gegen die zeitlich unbeschränkte Betriebsbewilligung für das AKW gutgeheissen und den Betrieb aus Sicherheitsgründen auf Ende Juni 2013 befristet.
Angriff auf zweiter Schiene
Entsprechende Beschwerden der Kraftwerkbetreiberin BKW und des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sind vor Bundesgericht hängig. Nach den Ereignissen im japanischen Kernkraftwerk Fukushima infolge der Tsunami-Katastrophe vom März 2011 hatten die Mühleberg-Anwohner eine weitere Attacke gestartet.
Sie stellten beim UVEK das Gesuch, dem AKW die Betriebsbewilligung aus Sicherheitsgründen gleich ganz zu entziehen. Ihre Bedenken begründeten sie mit dem rissbehafteten Kernmantel. Zudem seien die Notsysteme nicht komplett gegen Erdbeben ausgelegt, die Notstromversorgung veraltet und die Notkühlung unzureichend.
Erneuter Weiterzug möglich
Das UVEK trat auf das Gesuch nicht ein, da keine Gründe vorliegen würden, um auf die Bewilligung zurückzukommen. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) gewährleiste die laufende Aufsicht. Es gebe keine Hinweise, dass das ENSI seinen Aufgaben oder die BKW den erteilten Anordnungen nicht nachkommen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Anwohner nun erneut gutgeheissen und das UVEK verpflichtet, ihr Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung in der Sache selber zu prüfen. Das Urteil kann ebenfalls noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Laut Gericht ist das UVEK aufgrund des Kernenergiegesetzes zur Überprüfung der Betriebsbewilligung verpflichtet, wenn ein konkreter und hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass ein Entzugsgrund vorliegen könnte. Die Verantwortung des ENSI für die laufende Aufsicht ändere daran nichts.
Verfahren koordinieren
Die Gesuchsteller hätten eingehend begründet und präzise dargelegt, weshalb bezüglich zentraler Sicherheitsaspekte zumindest offene Fragen bestehen und Entzugsgründe vorliegen könnten. Das Gesuch sei kurz nach den Ereignissen in Fukushima eingereicht worden und ein erhöhtes Interesse an einer Sicherheitsprüfung sei nachvollziehbar.
Insgesamt sei glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für einen Entzug der Betriebsbewilligung vorliegen könnten. Das Gericht selber habe bereits bei der Frage der Befristung festgestellt, dass wichtige Sicherheitsaspekte ungeklärt seien und für eine allfällige Verlängerung ein umfassendes Sicherheitskonzept vorzulegen sei.
Aus heutiger Sicht sei die Situation nicht grundlegend anders einzuschätzen und im Zweifelsfall eine Überprüfung vorzunehmen. Soweit notwendig, wird das UVEK seine nun durchzuführende Prüfung mit dem hängigen Verfahren zur Befristung der Betriebsbewilligung zu koordinieren haben.