Veranstalter privater Pokerturniere blitzen vor Gericht erneut ab

Das bundesgerichtliche Verdikt gegen die Durchführung von Texas-Hold’em-Pokerturnieren ausserhalb von Casinos lässt keinen Platz für Ausnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von betroffenen Privatveranstaltern abgewiesen.

Chips an den World Series of Poker - In der Schweiz gibt es weiterhin keine Ausnahmen vom Verbot privater Pokerturniere (Symbolbild) (Bild: sda)

Das bundesgerichtliche Verdikt gegen die Durchführung von Texas-Hold’em-Pokerturnieren ausserhalb von Casinos lässt keinen Platz für Ausnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von betroffenen Privatveranstaltern abgewiesen.

Das Bundesgericht war im Sommer 2010 zum Schluss gekommen, dass beim Pokern in der Variante Texas-Hold’em das Glück die Geschicklichkeit überwiegt. Öffentliche gewerbliche Turniere dürften damit gemäss Spielbankengesetz nur in lizenzierten Spielbanken durchgeführt werden, nicht aber von privaten Anbietern.

In der Folge widerrief die Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) über hundert anderslautende Verfügungen, deren Erlass im Jahr 2007 zum höchstrichterlichen Verdikt geführt hatte. Mehrere Veranstalter, die sich mit dem definitiven Aus nicht abfinden wollten, gelangten gegen den Widerruf der ESBK ans Bundesverwaltungsgericht.

Keine erneuten Abklärungen

Sie machten dabei geltend, dass das Bundesgericht im fraglichen Pilotentscheid nur eine ganz bestimmte Turniervariante von Texas-Hold’em geprüft habe. Die von ihnen durchgeführten Turniere seien aber leicht anders und damit zulässig.

Zudem habe das Bundesgericht nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Texas-Hold’em-Turniere als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert werden könnten. Die ESBK hätte deshalb zusätzlich abklären müssen, ob es zu dieser Frage neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Testreihen gebe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Beschwerden nun aber abgewiesen. Laut den Richtern in Bern haben ihre Kollegen in Lausanne unmissverständlich klargestellt, dass die Details des Spielrahmens keine Rolle spielen. Auch zu weiteren Abklärungen sei die ESBK nicht verpflichtet gewesen.

Nächster Artikel