Eine Baslerin ist zu Recht wegen Unterlassung der Nothilfe verurteilt worden, weil sie nach dem Drogenkollaps ihres Kollegen den Notarzt zu spät gerufen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen.
Ein Trio von zwei Männern und einer Frau hatte 2004 in einer Wohnung in Basel über mehrere Tage verschiedene Drogen konsumiert, darunter hohe Dosen Amphetamin, Ecstasy und LSD. Am Morgen des 15. März schluckte einer der Beteiligten drei weitere Ecstasy-Pillen. Er wurde danach zunächst extrem unruhig und stürzte.
In Duvet eingewickelt
Die beiden anderen legten den um sich schlagenden und laut schreienden Mann auf eine Matratze und fesselten seine Hände und Füsse mit einem Halstuch, einem Fahrradspanngurt und Klebeband. Da er sich nicht beruhigte, wickelten sie ihn in ein Duvet ein, schlangen eine Schnur darum und legten eine Futonmatratze auf ihn.
Als sich sein Zustand auch nach zwei Stunden nicht gebessert hatte, verabreichten sie ihm ein rezeptpflichtiges Medikament gegen Epilepsie. Ihr Kollege lief danach im Gesicht blau an und hörte auf zu atmen. Die zwei anderen riefen nun die Sanität an und begannen mit Wiederbelebungsmassnahmen.
Die eingetroffenen Ambulanzmitarbeiter führten diese fort, mussten nach 45 Minuten aber den Tod des Mannes feststellen. Er war an einem Herz-Kreislauf-Versagen bei massiver Überhitzung des Körpers infolge einer Überdosierung von Amphetamin und Ecstasy gestorben.
Um Lebensgefahr gewusst
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte die beteiligte Frau im vergangenen Juni wegen Unterlassung der Nothilfe und Drogendelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 30 Franken. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde der Betroffenen abgewiesen.
Laut den Richtern in Lausanne sind ihre Basler Kollegen zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Verurteilte um die mögliche Lebensgefahr bei einer Überdosierung von Amphetaminen und Ecstasy wusste. Es sei deshalb für sie geboten und zumutbar gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Notarzt zu rufen.
Das Appellationsgericht habe weiter in korrekter Weise erkannt, dass die zuvor ergriffenen Massnahmen keine Nothilfe dargestellt, sondern lediglich der Ruhigstellung gedient hätten. (Urteil 6B_649/2012 vom 25. April 2013)