Der Verteidiger im Doppelmordprozess von Zug will die beantragte lebenslängliche Verwahrung für seinen Mandanten verhindern. Seiner Ansicht nach kann ein unvoreingenommenes zweites Gutachten nicht mehr erstellt werden, nachdem das Gericht ein Teilurteil gefällt hat.
Das Zuger Strafgericht hatte in seinem Teilurteil vom April festgehalten, die Straftatbestände mehrfacher Mord, Raub, Brandstiftung und andere Delikte seien „objektiv und subjektiv erfüllt“. Weil damals ein zweites, auf Antrag der Verteidigung angefordertes psychiatrisches Gutachten noch ausstand, vertagte das Gericht die Entscheide zu Schuld und Strafmass.
Für den Entscheid über eine lebenslange Verwahrung muss sich ein Gericht auf mindestens zwei unabhängige Gutachten stützen können. Nachdem mittlerweile das zweite vorliegt, begann nun am Montag der zweite Teil der Hauptverhandlung.
Keine erfolgversprechende Therapie
Zu Wort kamen die beiden Sachverständigen, ein Forensiker aus Basel und eine Forensikerin aus Bern. Der erste hatte den Beschuldigten 2010 und 2011 begutachtet, die zweite hatte ihr Gutachten im August 2013 erstellt. Beide kamen zur Ansicht, aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung gebe es keine erfolgversprechende Therapie für den Schweizer.
Der Basler Gutachter bezeichnete das Rückfallrisiko als hoch. Er stufte den 47-Jährigen als voll schuldfähig ein: Für eine „relevante Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt« habe er keine Anhaltspunkte feststellen können. Die Berner Psychiaterin attestierte dem Schweizer eine »allenfalls leicht verminderte Schuldfähigkeit“.
Kein unvoreingenommenes Gutachten möglich
Der Verteidiger argumentierte am Montag, die Sachverständige aus Bern habe ihr Gutachten zu einem Zeitpunkt erstellt, als das erste Teilurteil bereits bekannt gewesen sei. Sie habe also gewusst, wie das Gericht die Taten eingestuft habe – von Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit könne keine Rede mehr sein.
Dies gelte auch für jedes künftige Gutachten. Das Gericht werde also niemals über zwei unabhängige, unvoreingenommene Gutachten verfügen. Die Bedingung für eine lebenslängliche Verwahrung könne demnach nicht erfüllt, und die Sanktion könnten darum nicht verhängt werden.
Wie das Gericht diese Argumentation der Verteidigung beurteilt, ist noch nicht bekannt. Auch wenn die lebenslängliche Verwahrung nicht mehr möglich sein sollte – eine herkömmliche Verwahrung kann das Gericht dennoch anordnen. Auch eine solche kann durchaus lebenslang werden. Der Verwahrte hat aber Anrecht auf periodische Überprüfung.
Zwei Frauen in Attika-Wohnung getötet
Der Beschuldigte hat laut Anklage im Februar 2009 in einer Zuger Attika-Wohnung die Wohnungsinhaberin und eine zweite Frau gefesselt und getötet, Wertsachen mitgenommen und zur Spurenverwischung einen Brand gelegt. Im April wurde er verhaftet. Die Staatsanwältin fordert eine lebenslängliche Freiheitsstrafe – allenfalls 20 Jahre – sowie eine lebenslange Verwahrung.
Der Verteidiger macht geltend, der Mann habe unter Einfluss von Drogen und Alkohol gehandelt. Bei dem einen Tötungsdelikt handle es sich um Totschlag, mit dem zweiten habe sein Mandant nichts zu tun. Am Dienstag folgen die Plädoyers der Parteien. Die Urteilseröffnung ist für Mittwoch vorgesehen.