Im Streit um die Bezeichnung von Wein aus dem Grenzgebiet im Leimental hat ein Weinproduzent aus Biel-Benken einen Verfahrenssieg errungen: Das Baselbieter Kantonsgericht befand, der Kanton habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. In der Sache selbst fiel indes kein Entscheid.
Die öffentliche Urteilsberatung des Gerichts verlief kontrovers: Schliesslich hiess das Gericht aber mit drei zu zwei Stimmen die Beschwerde des Weinbauern gut und wies die von diesem angefochtene Verfügung an das Baselbieter Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) zurück, das sie 2015 erlassen hatte.
Umstrittener «Grenzgänger»
Das ALV war aufgrund einer Verzeigung der Schweizer Weinhandelskontrolle aktiv geworden. Stein des Anstosses war die Etikette des vom Produzenten als «Grenzgänger» verkauften Weins, in welchem auch Trauben aus einem Rebberg in der Biel-Benkemer Nachbargemeinde Leymen – und damit aus Frankreich – verarbeitet wurden.
Das Wirtschaften beidseits der Grenze hat in der Landwirtschaft des Tals Tradition. Die binationale Weinmischung sei jedoch nicht erlaubt, befand das ALV und stützte sich dabei auf die Weinverordnung sowie eine weitere Verordnung des Bundes. Korrekt müsse die Bezeichnung «Wein» sowie «hergestellt in der Schweiz aus französischen Trauben» lauten; weitere Angaben seien nicht zugelassen.
Damit müsste der Weinproduzent seinen guten Tropfen unter einer Bezeichnung anbieten, unter der sonst billige Kochweine zu haben sind. Er wehrte sich. Im formalen Hin und Her des Einspracheverfahrens setzte darauf das ALV eine Frist zur Einsprachebegründung, der Winzer forderte jedoch eine Sistierung.
Das ALV reagierte jedoch während mehrerer Wochen nicht, wies dann aber Sistierung und Einsprache ab. Ein Weiterzug an die Regierung blieb erfolglos. In der Folge gelangte der Weinproduzent ans Kantonsgericht, da er seine Einsprache nicht ausreichend habe begründen oder sich auch nicht zur einer Vernehmlassung des Bundesamts für Landwirtschaft habe äussern dürfen.
Kontroverse Beurteilung
Der Referent des Gerichts sah gleich eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs des Weinbauern. So habe das ALV etwa auf das Sistierungsgesuch nicht reagiert oder ohne Eingaben des Betroffenen in der Sache entschieden. Angesichts der Wiederholung und Schwere könne die Rechtsverweigung auch nicht geheilt werden.
Der – durch einen Anwalt vertretene – Weinbauer habe eine vom ALV gesetzte Frist ungenutzt gelassen und sei seinen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen, sagte dagegen nebst anderem die Gerichtspräsidentin. Auch sei eine erste, rechtsgenügende Einsprachebegründung vorgelegen.
Eine Rechtsänderung werde es so bald kaum geben, und der Fall sei ohnehin nach dem Recht von 2015 zu beurteilen, sagte sie weiter. Eine Rückweisung ans ALV sei daher ein «prozessualer Leerlauf». Der Weinproduzent hatte diesbezüglich auf eine neue Lage aufgrund der Swissness-Verordnung des Bundes verwiesen, und im Baselbieter Landrat wurde ein Vorstoss eingereicht.
Streit bleibt offen
Die Gerichtsmehrheit votierte dagegen für eine strenge Praxis beim rechtlichen Gehör und äusserte sich auch kritisch zu einer gegenläufigen Tendenz am Bundesgericht; das Kantonsgericht solle hier «einen Pflock einschlagen», sagte der Referent. In der Sache selbst – der Beschriftung der Weinetiketten – blieb indes der Streit vorläufig ungelöst.