Der Walliser Hanfbauer Bernard Rappaz steht seit Dienstag einmal mehr vor Gericht. Während der Staatsanwalt eine höhere Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten fordert, verlangt Rappaz‘ Verteidiger vor dem Appellationsgericht in Sitten keine zusätzliche Strafe.
Rappaz war im Mai 2011 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt verurteilt worden. Das Bezirksgericht in Martigny VS befand ihn der Geldwäscherei, des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfälschung und weiterer Delikte für schuldig. Es hatte ihm vorgeworfen, Hanfprodukte im Wert von rund 1,3 Millionen Franken in Umlauf gebracht zu haben.
Gegen das Urteil legten sowohl der Hanfproduzent wie auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Für die Staatsanwaltschaft war das Urteil zu milde, Rappaz seinerseits begründete den Rekurs damit, dass alle Delikte zusammen hätten beurteilt werden müssen.
Dann wäre das Strafmass bereits beim ersten Prozess in Jahre 2006 ausgeschöpft gewesen, argumentierte er. Damals war der Hanfproduzent für mehr oder weniger die gleichen Delikte verurteilt worden, für die er aktuell vor Gericht steht.
Urteil zu einem späteren Zeitpunkt
Vor Gericht hielt der Staatsanwalt an seinen Anschuldigungen aus dem erstinstanzlichen Prozess fest. Rappaz‘ Verteidiger hingegen erklärte, „Bernard Rappaz hat das Recht, dass man sich nicht an ihm festbeisst“. Schliesslich habe man im ersten Prozess 2006 bei der Verurteilung die aktuellen Vorwürfe gegen ihn bereits gekannt.
Die Richter erster Instanz hätten dies mit ihrem Urteil bereits berücksichtigt, sagte der Verteidiger. „Es wäre nur recht und billig, wenn er keine zusätzliche Strafe erhalten würde.“ Der mittlerweile 60-jährige ehemalige Hanfbauer bekräftigte vor Gericht, er habe die Zeit als Hanfverfechter hinter sich.
Nun obliegt es dem Appellationsgericht zu entscheiden, ob Rappaz ein „unverbesserlicher Wiederholungstäter“ ist, wie es der Staatsanwalt sieht. Oder ob er vielmehr ein „diabolisierter Aktivist“ ist, wie sein Verteidiger sagte. Das Urteil wird zu einem späteren, noch nicht bekannten Zeitpunkt veröffentlicht.