Das Opfer einer brutalen Prügel-Attacke muss sich die Halbierung der Taggelder seiner Unfallversicherung gefallen lassen. Laut Bundesgericht trifft den Mann eine Mitschuld, weil er Provokationen der späteren Täter mit dem Stinkefinger quittiert hatte.
Zwei damals 20- und 21-jährige Männer waren im August 2010 in einem Zürcher Parkhaus vor dem Wagen ihres späteren Opfers hergelaufen. Als das Auto langsam an den beiden vorbei fuhr, machten sie provokative Gesten und beschimpften den 34-jährigen Lenker und seine schwangere Gattin.
Operation notwendig
Der Autofahrer liess die Scheibe herunter und zeigte ihnen den Mittelfinger. Die beiden Männer rannten daraufhin dem Wagen nach, rissen die Fahrertür auf und verprügelten den Lenker brutal bis zur Bewusstlosigkeit. Er erlitt einen Bruch des Augenhöhlenbodens, musste operiert werden und wurde vorübergehend arbeitsunfähig.
Seine Unfallversicherung kürzte ihm später wegen seiner Beteiligung an einer Schlägerei die Taggeldleistungen um die Hälfte. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid dann allerdings auf. Es war zum Schluss gekommen, dass die Geste des Autolenkers zwar als unglückliche Aktion zu werten sei.
Die brutale Reaktion darauf sei aber so übertrieben gewesen, dass er nicht damit habe rechnen müssen. Die relevante Aggression sei einzig von den zwei jungen Männern ausgegangen. Der Verletzte sei dagegen derart überwiegend als Opfer zu betrachten, dass sein eigener Beitrag völlig in den Hintergrund trete.
Gefahr erkennbar
Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun widersprochen, die Beschwerde der Versicherung gutgeheissen und die Halbierung der Taggelder abgesegnet. Laut Gericht kommt es für eine Leistungskürzung wegen Beteiligung an einer Schlägerei nicht darauf an, ob der Versicherte selber tätlich geworden ist.
Ebenso unerheblich sei, wer mit dem Streit begonnen habe. Entscheidend sei einzig, ob das Opfer die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung gekannt habe oder hätte kennen müssen. Das sei hier eindeutig der Fall. In der heutigen Zeit sei bei derartigen Vorkommnissen mit einer Eskalation ohne weiteres zu rechnen.
Mit dem Zeigen des Stinkefingers habe der Autolenker das folgende Unheil geradezu heraufbeschworen. Die beiden Täter hätten es auf einen Streit angelegt. In dieser Situation mit einer obszönen Geste zu reagieren, sei nach dem allgemeinen Lauf der Dinge geeignet gewesen, den verwerflichen Angriff herbeizuführen.