Das Bundesamt für Migration verweigert einem vorläufig aufgenommenen Palästinenser ein Reisedokument. Das Bundesverwaltungsgericht hält nun fest, dass das unzulässig sei – und zeichnet in der Urteilsbegründung nach, wie absurd der Umgang mit Migranten hierzulande manchmal sein kann.
Unter gewissen Umständen kann das Bundesamt für Migration einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Person einen Pass ausstellen, damit diese nach einer Auslandreise wieder einreisen kann. Eine Bedingung für die Abgabe eines solchen Dokuments ist jedoch, dass die Person schriftenlos ist. Das heisst, sie darf keinen anderen Reisepass besitzen und kann einen solchen auch nicht beschaffen
Bei dem in Kuwait aufgewachsenen Palästinenser ging das Bundesamt für Migration im Mai 2010 noch von der Schriftenlosigkeit aus und stellte ihm einen Pass aus. Als der Mann ein Jahr später erneut einen Antrag für ein solches Dokument stellte, wies das Bundesamt das Gesuch ab.
Es begründete die abschlägige Antwort damit, dass es dem Palästinenser möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Und dies obwohl der Palästinenser ein Schreiben der palästinensischen Vertretung in der Schweiz beigelegt hatte, dass palästinensische Flüchtlinge im Ausland zurzeit keine Möglichkeit hätten, einen palästinensischen Pass zu erhalten.
Auch Ägypten will keinen Pass ausstellen
Erst nachdem der vorläufig Aufgenommene im Januar 2013 dem Bundesamt ein zweites Mal die eine entsprechende Bestätigung der Generaldelegation Palästinas in Bern einreichte, revidierte das Amt seine Meinung. Ein Reisedokument wollte es aber weiterhin nicht ausstellen.
Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Palästinenser 1988 von der in Kuwait ansässigen ägyptischen Vertretung ein Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge erhalten habe. Ein solches Dokument sei ihm 1998 nochmals in Kairo ausgestellt worden. Und darum solle er sich auch heute bemühen.
Der Palästinenser wandte sich in der Folge an die ägyptische Vertretung in Bern. Jedoch wurde ihm dort mitgeteilt, dass ihm kein Flüchtlingspass ausgestellt werden könne. Davon liess sich das Bundesamt hinsichtlich seines Entscheids nicht beirren.
Verweis auf frühere Praxis unzulässig
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid festhält, könne das Bundesamt für Migration nicht einfach auf die frühere Handhabung der ägyptischen Behörden verweisen. Auch sei klar, dass die kuwaitischen Behörden nie für die Abgabe von Reisedokumenten an den Palästinenser zuständig gewesen seien. «Warum eine solche Möglichkeit heutzutage bestehen sollte, ist nicht erkennbar», so das Bundesverwaltungsgericht.
Es kommt zum Schluss, dass der Palästinenser schriftenlos ist und weist die Sache an das Bundesamt für Migration zurück.