Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Witwers teilweise gutgeheissen, der von der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) einen Schadenersatz von rund 1,1 Millionen Franken fordert. Seine Ehefrau war 2002 beim Überqueren eines WSB-Bahnübergangs in Gränichen AG vom Zug erfasst worden.
Sie starb noch auf der Unfallstelle und hinterliess neben ihrem Ehemann drei Kinder. Vertreter der WSB unterzeichneten jeweils kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Erklärung, dass auf die Verjährungseinrede verzichtet werde, womit die Verjährung nicht eintrat.
Ansonsten hätte der Witwer seine Ansprüche mindestens durch eine Betreibung der WSB geltend machen müssen, um die drohende Verjährung abzuwenden. 2007 scheiterte ein Vermittlungsversuch vor dem Friedensrichteramt.
Im Dezember 2012 reichte der Mann schliesslich eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass die Ansprüche verjährt seien. Die Erklärungen auf Verzicht der Verjährungseinrede seien von Mitarbeitenden der WSB ausgestellt worden, die nicht bevollmächtigt gewesen seien.
Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Ergebnis: Die Mitarbeitenden der WSB hätten aufgrund der gelebten Praxis im Unternehmen davon ausgehen können, dass sie allein mit ihrer (Einzel-)Unterschrift die Verzichtserklärungen ausstellen durften.
Zudem hätten die Verantwortlichen bei der WSB das Handeln dieser Personen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können. Das Bundesgericht geht deshalb von einer sogenannten Anscheinsbevollmächtigung aus.
Das Handelsgericht muss sich nun nochmals mit den Ansprüchen des Witwers auseinandersetzen. (Urteil 4A_710/2014 vom 16.07.2015)