Im zweiten Jahr nach der Einführung der neuen Raser-Richtlinien sind im Kanton Aargau gegen deutlich weniger Schnellfahrer Verfahren wegen Raserdelikten eröffnet worden als 2013. Die Zahl der Verfahren ging 2014 um fast die Hälfte auf 17 zurück.
Im ersten Jahr nach der Einführung waren 31 Strafverfahren wegen Raserdelikten eröffnet worden. Bei 23 dieser Verfahren handelte es sich um «reine» Raserdelikte. Die acht anderen Fälle betrafen Raserrennen oder andere Verletzungen der elementaren Verkehrsregeln durch skrupellose Fahrweise.
Das Gesetz ordne auch waghalsiges Überholen oder die Teilnahme an nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen als Raserdelikt ein, sagte Fiona Strebel von der Aargauer Staatsanwaltschaft auf Anfrage. Bei den 17 letztes Jahr eröffneten Verfahren handelte es sich ausschliesslich um besonders krasse Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit.
Gemäss Informationen der Aargauer Staatsanwaltschaft vom Dienstag wurden zehn der 17 letztes Jahr aus dem Verkehr genommenen Raser ausserorts erwischt. Innerorts waren es deren fünf, auf der Autobahn zwei. Die krasseste Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit beging ein 21-jähriger Schweizer, der innerorts mit 132 km/h unterwegs war.
Unter den 17 Beschuldigten befinden sich 11 Schweizer, zwei Deutsche, zwei Italiener, ein Portugiese und ein Mazedonier. Mit Ausnahme eines Deutschen hatten alle Beschuldigten Wohnsitz in der Schweiz.
13 Fahrzeuge vorübergehend beschlagnahmt
Über die Hälfte der Beschuldigten ist zwischen 18 und 25 Jahre alt. Die Staatsanwaltschaft Aargau beschlagnahmte letztes Jahr 13 Fahrzeuge, davon zwei Motorräder. Die beiden Motorräder sowie vier Autos wurden im Verlaufe der Strafuntersuchungen von der Staatsanwaltschaft wieder frei gegeben. Bei drei der vier vorübergehend beschlagnahmten Autos waren die Besitzer nicht die Beschuldigten, sondern Drittpersonen.
In neun der 17 Fällen erhob die Staatsanwaltschaft inzwischen Anklage. Vier der neun Beschuldigte wurden bereits rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen zwischen 17 und 24 Monaten verurteilt. In einem Fall ordnete das zuständige Gericht die Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges an. In einem anderen Fall verkaufte der Beschuldigte sein Auto selber und überwies den Erlös der Gerichtskasse.
Seit dem 1. Januar 2013 ist ein Raser, wer in einer 30-er-Zone mindestens 40 km/h zu schnell fährt oder die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschreitet. Ausserorts, wo 80 km/h als Limite gelten, reicht eine Überschreitung um 60 km/h für ein Raserdelikt, auf der Autobahn, wo 120 km/h erlaubt ist, sind es 80 km/h.