Die Affäre um den Ex-Armeechef Roland Nef wird die Gerichte noch lange Zeit beschäftigen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gegen einen Polizisten hat am Montag am Zürcher Obergericht eine erste, öffentliche Zeugenbefragung stattgefunden.
Nach nur zehn Minuten war die Befragung allerdings wieder zu Ende, weil das Gericht zuerst klären muss, ob der Zeuge einen Anwalt dabeihaben darf oder nicht. Wie viel Zeit diese Abwägungen in Anspruch nehmen werden, ist unklar. Der Berufungsprozess wird aber mit Sicherheit erst im kommenden Jahr weitergehen.
Beim Zeugen handelt es sich um jenen Journalisten der „SonntagsZeitung“, der mit zwei Artikeln die Affäre Nef ins Rollen gebracht hatte. Diese führte schliesslich zum Abgang des Armeechefs und trug zum Rücktritt von Bundesrat Samuel Schmid bei.
Die „SonntagsZeitung“ machte publik, dass Nef seine Ex-Freundin stalkte und diese darum Anzeige wegen Nötigung erstattete. Nachdem Nef eine Wiedergutmachungszahlung in unbekannter Höhe leistete, zog die Frau die Anzeige zurück und das Verfahren wurde eingestellt.
Die Informationen stammten aus dem Polizei-Informationssystem Polis, auf das rund 5000 Polizei-Mitarbeiter Zugriff haben. Das Zürcher Bezirksgericht verurteilte im April 2009 den stellvertretenden Chef der Personenfahndung der Zürcher Stadtpolizei, weil dieser die Daten herausgegeben haben soll.
Der Polizist, der heute immer noch im Dienst ist, wurde wegen Amtsgeheimnisverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagen à 160 Franken verurteilt. Von Anfang an bestritt er, die Quelle der Informationen zu sein und zog das Urteil ans Obergericht weiter.
Journalist will seine Quelle schützen
Er habe die geheimen Dokumente zwar im System angesehen und sich auch mit dem Journalisten getroffen. Die Daten habe aber nicht herausgegeben, hatte der Polizist von Anfang an beteuert.
Für den Journalisten ist das Urteil des Bezirksgerichts ein klares Fehlurteil. Er war deshalb am Montag bereit, vor dem Obergericht zumindest teilweise auf den Quellenschutz zu verzichten und sagte aus, dass er die Dokumente nicht vom Verurteilten erhalten habe.
Den Namen seiner tatsächlichen Quelle will der Medienschaffende aber weiterhin nicht publik machen. Ob das Gericht diesen Teil-Quellenschutz akzeptiert oder den Journalisten am Berufungsprozess im neuen Jahr zu einer Aussage auffordern wird, ist derzeit noch unklar.