Das Zürcher Obergericht hat am Dienstag einen Chefarzt freigesprochen, der für eine IV-Begutachtungsstelle tätig war. Der Arzt hatte 2007 ein Unfallopfer als arbeitsfähig eingestuft und bei seinem Gutachten eine gegenteilige Zweitmeinung nicht erwähnt.
Der 45-Jährige stand unter Verdacht, dass er im Auftrag einer Unfallversicherung ein falsches Gutachten über eine Patientin erstellt hatte. Die Frau hatte nach zwei Autounfällen eine IV-Rente beantragt, erhielt diese wegen des Gutachtens aber nicht zugesprochen.
Zu einem Fall für die Justiz wurde das Gutachten, als sich zwei Jahre später ein anderer Mediziner meldete und erklärte, dass er als Untergutachter zu anderen Schlüssen gekommen sei. Allerdings habe der Beschuldigte diesen gegenteiligen Bericht nicht erwähnt, sondern unterschlagen.
Die Staatsanwaltschaft stufte dieses Verhalten als Urkundenfälschung ein und verlangte eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätze zu 290 Franken sowie 10’000 Franken Busse. Bereits das Zürcher Bezirksgericht sprach den Mediziner im April 2012 allerdings von diesem Vorwurf frei.
Unfallopfer geht leer aus
Nun bestätigte das Obergericht dieses Urteil. Die Oberrichter konnten lediglich einen falschen Satz im Hauptgutachten des beschuldigten Mediziners feststellen. In diesem Satz behauptete er wahrheitswidrig, dass sich die Ärzte einig seien.
Es sei aber nicht zulässig, diesen einzigen Punkt auf das restliche, insgesamt korrekte Hauptgutachten auszuweiten. Der Mediziner wurde am Dienstag sogar vom Bezahlen der Verfahrenskosten befreit – was das Bezirksgericht noch anders entschieden hatte. Der Arzt erhielt im Gegenteil eine Prozess- und Umtriebsentschädigung in der Höhe von 15’000 Franken.
Das Unfallopfer ging leer aus – hatte aber doch ein bisschen Glück. Das Obergericht verzichtete darauf, ihr die ganzen Berufungskosten aufzubrummen sondern begnügte sich mit der Hälfte.