Drei Einsprachen gegen den Campus Schällemätteli

Bis zum 12. Juni gingen noch Einsprachen gegen den Bauplan des Campus Schällemätteli der Uni Basel ein. Eine Woche zuvor gab der Heimatschutz beider Basel bekannt, nicht mit den Dimensionen dieses Bauprojektes einverstanden zu sein.

Baufelder Campus Schällemätteli (Bild: Amir Mustedanagic)

Bis zum 12. Juni gingen noch Einsprachen gegen den Bauplan des Campus Schällemätteli der Uni Basel ein. Eine Woche zuvor gab der Heimatschutz beider Basel bekannt, nicht mit den Dimensionen dieses Bauprojektes einverstanden zu sein.

Drei Einsprachen gegen den Bebauungsplan für den Uni-Campus Schällemätteli seien bis zum 12. Juni eingereicht worden, sagt Marc Keller, Sprecher des Bau-und Verkehrsdepartements (BVD). Ausserdem seien zwei Anregungen zum Plan eingegangen. «Die Einsprachen werden Teil des Bebauungsplan-Ratschlages sein.» Der Ratschlag des Regierungsrates würde noch in diesem Jahr erwartet – der Grosse Rat habe anschliessend über die Einsprachen zu entscheiden.

Heimatschutz fürchtet um Gebäude

Der Heimatschutz hatte am 4. Juni seine Einsprache gegen den Bebauungsplan für das Areal Schällemätteli publik gemacht. Grund: Drei Institutsgebäude der Uni Basel, die schützenswert seien, würden beeinträchtigt. Zwei davon – das Organische und das Anorganische Institut – seien im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder ISOS als «erhaltenswert» eingestuft, teilte der Heimatschutz mit.

Das Institut für Organische Chemie am St. Johanns-Ring 19 soll allerdings nicht mehr unter Denkmalschutz stehen. In seinem Planungsbericht (siehe Hintergrund zum Artikel) zum Campus Schällemätteli vom 30. April 2012 hielt das Bau- und Verkehrsdepartement fest, dass ein Erhalt des Gebäudes dem Interesse einer zeitgemässen Entwicklung der universitären Nutzungen für Life Sciences an diesem Standort entgegenstünde. «Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren wird die Regierung über den Verzicht auf die Eintragung im Denkmalverzeichnis entscheiden und diesen Entscheid publizieren», ist zu lesen.

Wie vorzugehen ist, wenn der Regierungsrat oder die Eigentümerschaft ein Objekt aus dem Denkmalschutz streichen möchte, ist unter Paragraph 9 der «Verordnung  betreffend die Denkmalpflege» (siehe Hintergrund zum Artikel) geregelt.

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