In Basel-Stadt dürfen die meisten Restaurants mit Aussenbewirtung bis 22 Uhr offen haben. Dient der Hinterhof jedoch als «Rückzugsmöglichkeit für Anwohnerinnen und Anwohner», können die Öffnungszeiten eingeschränkt werden.
Das Restaurant Le Bienvenue hatte ein kurzes Gastspiel im St. Johann: Nach nur knapp acht Monaten sucht das Lokal an der Elsässerstrasse 17, in dem früher das «Rhyschänzli» domiziliert war, wieder einen neuen Betreiber. Der Liegenschaftsbesitzer M.M. ist zuversichtlich, dass an dieser Adresse schon bald wieder erfolgreich gewirtet werden kann – auch wenn die Umstände nicht einfach seien: «Man muss eine gute Kombination finden, wie die Räumlichkeiten authentisch bewirtet werden können. Dass der Garten – nach Reklamationen eines Anwohners – nur bis 20 Uhr genutzt werden kann, erschwert die Situation zusätzlich», sagte er der TagesWoche.
Mehrere Leser kritisieren, dass eine Gartenbeiz nur bis 20 Uhr geöffnet sein darf. So schrieb Roland Stucki: «Acht Uhr ist doch keine Zeit. Das allgemeine Interesse, den Garten länger offen zu halten, ist sicherlich von sehr vielen Personen gegeben. Es geht doch nicht, dass eine einzelne Person alles blockiert.»
Dass ein Gastrolokal den Betrieb draussen bereits um 20 Uhr schliessen muss, kommt laut Matthias Nabholz, Leiter des Amts für Umwelt und Energie (AUE) selten vor. In Basel-Stadt gebe es rund 900 Gastgewerbebetriebe, 500 davon würden ihre Gäste draussen bewirten. In den meisten Fällen werde der Restaurationsbetrieb in Hinterhöfen bis 22 Uhr bewilligt, sagt er.
Jeder Fall wird einzeln angeschaut
Dient der Hinterhof jedoch als «Rückzugsmöglichkeit für Anwohnerinnen und Anwohner», kann die Verwaltung die Öffnungszeiten eingrenzen: «Nur in neun Fällen von Gartenrestaurants in geschlossenen Innenhöfen mit Anwohnerinnen und Anwohnern ist der Betrieb beschränkt bis 20 Uhr.» Zu den Lokalen, die bereits sehr früh draussen schliessen müssen, zählen das «Fortuna» im Gundeli, das «Acero» an der Rheingasse und die kürzlich eröffnete Bar Nebel (ehemals Salon) an der Sperrstrasse.
Kommt es zu Lärmklagen von Anwohnerinnen und Anwohnern, kann neu über die Öffnungszeiten entschieden werden. «Dabei werden immer beide Seiten angehört und wenn möglich wird eine einvernehmliche Lösung gesucht», so Nabholz. Er betont, dass jeder Fall einzeln angeschaut werde:
«Wesentlich ist, dass jede Beurteilung eine Einzelfallprüfung sein muss. Dies ist schon heute nicht nur Pflicht, sondern auch gelebte Praxis der Behörden. Sowohl das kantonale Gastgewerbegesetz als auch das eidgenössische Umweltrecht schreiben eine solche Einzelfallprüfung vor. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden den Charakter des Lärms beurteilen, den Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens, die Lärmempfindlichkeit der Umgebung, eine allfällige Lärmvorbelastung sowie die Lärmintensität.»
Erst einmal ist es laut dem AUE-Leiter vorgekommen, dass die kantonale Baurekurskommission aufgrund von Anwohnereinsprachen die Zustimmung zu einer Aussenbewirtung in einem Innenhof komplett verweigert hat.