Kanton schloss Vertrag mit Nestlé unter der Hand ab

Der Liefervertrag, den das Sportamt 2006/07 mit Nestlé abschloss, wurde nicht ausgeschrieben. Damit hat das zuständige Erziehungsdepartement wohl gegen das Beschaffungsgesetz verstossen.

Der Exklusivvertrag mit Nestlé, den der Kanton abschloss, hat ein (Glace-)Gschmäckle.

(Bild: Hans-Jörg Walter)

Der Liefervertrag, den das Sportamt 2006/07 mit Nestlé abschloss, wurde nicht ausgeschrieben. Damit hat das zuständige Erziehungsdepartement wohl gegen das Beschaffungsgesetz verstossen.

Das Erziehungsdepartement nahm es offensichtlich nicht so genau, als man 2006/07 mit Nestlé einen mehrjährigen Vertrag unterzeichnete. Der Vertrag zwang alle Gartenbäder und Sportanlagen zum Verkauf von Nestlé-Glace und Nestlé-Tiefkühlprodukten. Ende 2015 lief der Vertrag aus.

Erziehungsdirektor Christoph Eymann sagte im TagesWoche-Interview, der Lieferauftrag für die Badis sei damals nicht öffentlich ausgeschrieben worden. Eymann rechtfertigt dies damit, dass der Verkauf von Glace, Chicken Nuggets und Pommes Frites an Badis «nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe» stünden.

Experte widerspricht Eymann

Dem widerspricht Thomas Müller, Anwalt bei der Zürcher Kanzlei Walder Wyss und Experte für das öffentliche Beschaffungswesen. Er meint, in diesem Fall seien die Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln «grundsätzlich ausschreibungspflichtig».

Müller erklärt: «Wenn der Kanton den Betrieb von Gartenbädern und Sportanlagen als öffentliche Aufgabe sieht, so fallen die damit verbundenen Tätigkeiten wie etwa der Betrieb von Verpflegungsständen auch in den Geltungsbereich des Vergaberechts.»

Präzendenzfall Luzern

Ein Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichts stützt Müllers Aussage. Bei dem Fall ging es 2008 um die Lieferaufträge für Mensen an Schulen und Spitäler, die der Kanton zusammen ausschrieb. Das Gericht erklärte, dass die Mensen an Schulen und Spitälern «zumindest teilweise im öffentlichen Interesse betrieben» werden und dass deswegen die «Beschaffung der Lebensmittel in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt».

Das Beschaffungsgesetz schreibt vor, dass alle «Vergaben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen», per Ausschreibung besetzt werden müssen. Also zum Beispiel Arbeitsstellen, Bauaufträge oder eben Lieferverträge. Das Beschaffungsgesetz ist zwar kantonal geregelt. Im Kern – der hier betroffen ist – weichen die Gesetze jedoch kaum voneinander ab.

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