Das bestehende Allmendgesetz soll durch ein neues Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes, kurz NöRG, abgelöst werden. Ob damit die Nörgler weniger werden?
Manchmal kann man es niemandem recht machen. Im Falle der Nutzung des Rheinbords oder des Münsterplatzes etwa. Die einen hätten gerne gastronomische Angebote und Belebung, die anderen suchen Ruhe und Einsamkeit. Geht es um den öffentlichen Raum, sind die Nörgler in jedem Fall schnell zur Stelle. Ob dies beim Bau- und Verkehrsdepartement dazu geführt hat, das neue Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes mit der Buchstabenfolge NöRG abzukürzen? Wir wissen es nicht.
Fakt ist aber, dass das bisher (und seit 1927) geltende Allmendgesetz nun durch NöRG abgelöst werden soll. Nötig werde es, um die bewährten, aber informellen Planungsinstrumente auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, teilt das BVD am Mittwoch mit. Der Gesetzesentwurf geht nun in eine zweimonatige öffentliche Vernehmlassung.
Bei den «bewährten Planungsinstrumenten» handelt es sich um Bespielungspläne, den Boulevardplan und das Gastronomie-Sekundärlärm-Instrument, mit denen bislang laut BVD «jeweils ein Interessenausgleich zwischen verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Raumes und den Anwohnerinnen und Anwohnern erzielt» worden sei.
Neue Geltungsbereiche
NöRG regelt nun jedenfalls neu sämtliche Nutzungen im öffentlichen Raum und umfasst die heutige Allmend (Strassen, Plätze, Gewässer), sieht aber neu die Möglichkeit vor, dass das Gesetz auch für weitere (auch private) Grundstücke gelten kann – für den Theaterplatz etwa oder das Kasernenareal.
Während die zwei genannten Beispiele bereits heute wie Allmend genutzt werden, können bald auch etwa Pausenhöfe von Schulhäusern dem Gesetz unterstellt werden. Was das konkret heisst, zeigt das Beispiel der Medienmitteilung: «Das heisst zum Beispiel, dass sie (die Grundstücke, Anm. d. Red.) von der Stadtreinigung gereinigt werden, oder dass die Polizei Falschparker büssen kann.»
Juristische Details
Künftig soll es zudem nur noch eine Nutzungsbewilligung geben. Das heutige Gesetz unterscheidet noch zwischen Bewilligung und Verleihung, was juristisch den Unterschied zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung bezeichnet, der – so das BVD – in der Praxis «oft wenig hilfreich» sei, denn jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung wird als Nutzung zu Sonderzwecken bezeichnet.
Der Unterschied zwischen dem jetzigen Verfahren und dem künftigen Gesetz liegt somit im Detail. Das Verfahren wird leicht vereinfacht und die Begriffe werden klarer. Dass mit NöRG allerdings auch die Nörgler im Zaum gehalten werden können, ist zu bezweifeln.