Das ändert sich mit dem neuen Taxigesetz

Mitte November stimmen wir über ein neues Taxigesetz ab. Das sind die fünf wichtigsten Neuerungen.

Dieser Herr hat sich seine Meinung zum neuen Taxigesetz bereits gemacht.

(Bild: Hans-Jörg Walter)

Mitte November stimmen wir über ein neues Taxigesetz ab. Das sind die fünf wichtigsten Neuerungen.

Mitte November werden Basels Stimmbürger über ein neues Taxigesetz abstimmen. Sowohl Regierung als auch Grosser Rat empfehlen die Vorlage zur Annahme. Die Gegner der Gesetzesrevision finden sich in den Reihen der BastA!, SP, Juso und EVP sowie bei den Gewerkschaften, hauptsächlich der Unia.

Im Zuge ihrer Gegenkampagne hat die Unia brisante Informationen präsentiert: Die Geschichte über die drei mächtigsten Männer im Basler Taxigeschäft hat unsere Leser stark beschäftigt. So bemerkte etwa Leser Carl Hauser, dass er diese Informationen gerne früher gehabt hätte, da er seine Stimme über das neue Taxigesetz bereits abgegeben habe (Abstimmung vom 15. November). Ausserdem schaltete sich auch noch die Grossrätin Patrizia Bernasconi in die Diskussion ein und erklärte, der Grosse Rat habe sich aus der Verantwortung gestohlen.

Was will das neue Gesetz? Welches sind die wichtigsten Neuerungen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum neuen Taxigesetz:

Wer ist davon betroffen?

Neu soll gelten…

Als Taxi gilt gemäss der Vorlage ein «Personenwagen mit einer Taxikennlampe», mit dem gewerbsmässige Personentransporte durchgeführt werden. Die Gegner des Gesetzes stören sich an diesem Punkt besonders stark, denn damit werden neue Fahrdienste wie etwa Uber vom Gesetz nicht berücksichtigt. Diese seien als «gewerbsmässige Personentransporte ausserhalb des Taxigesetzes» zu werten, argumentiert die Regierung. Weswegen Uber & Co auch nicht die gleichen «Privilegien» wie Taxis geniessen, etwa offizielle Standplätzen.

Im alten Gesetz steht…

Der Taxibegriff ist im alten Gesetz deutlich weiter gefasst. Darin sind sämtliche «gewerbsmässigen Personentransporte ohne festen Fahrplan oder Linienführung» eingeschlossen.

Wer darf ein Taxi betreiben und fahren?

Neu soll gelten…

Ein Hauptziel der Gesetzesrevision sei es gewesen, die Qualität dieser Dienstleistung zu erhöhen, steht im Abstimmungsbüchlein. Die Vorlage sieht denn auch eine verschärfte Bewilligungspraxis vor. So müssen künftig Fahrer, Taxihalter und Einsatzzentrale über eine Bewilligung verfügen. Insbesondere die Bewilligungspflicht für Zentralen wird von den Gegnern scharf kritisiert, denn die Anforderungen – etwa an die technische Ausrüstung – sind hoch. Gemäss heutigem Stand erfüllen lediglich drei von acht Taxizentralen in Basel die nötigen Bestimmungen. Alle anderen müssten bei Annahme grosse Investitionen vornehmen oder den Betrieb einstellen.

Auch für die Taxifahrer gelten schärfere Regeln. Diese müssen über einen guten strafrechtlichen und automobilistischen Leumund verfügen und eine Chauffeurprüfung absolvieren. Die Bewilligung gilt, solange der Beruf regelmässig ausgeübt wird oder bis sie entzogen wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Fahrer nicht mehr sämtliche Bedingungen erfüllt.

Ihre Bewilligung regelmässig erneuern müssen künftig die Taxihalter, und zwar alle fünf Jahre. Auch davon versprechen sich die Befürworter eine bessere Kontrolle und höhere Qualität.

Im alten Gesetz steht…

Es gibt zwei Arten von Bewilligungen für Taxihalter. Die A-Lizenzen berechtigen zum Gebrauch der öffentlichen Standplätze. Taxihalter mit einer B-Lizenz hingegen dürfen zwar Fahrten durchführen, ihre Fahrzeuge jedoch nicht auf die Standplätze stellen. Die zweite Kategorie betrifft aktuell 18 Fahrzeuge, die jeweils am Flughafen stehen. Diese Bewilligungen können zwar entzogen werden, sind in ihrer Geltungsdauer jedoch unbeschränkt.

Taxifahrer müssen eine Chauffeurprüfung absolvieren und Einsatzzentralen unterliegen keiner Bewilligungspflicht.

Was ist mit Taxis aus anderen Kantonen?

Neu soll gelten…

Sogenannte ortsfremde Taxidienste, etwa aus dem Baselbiet, dürfen ihre Fahrgäste von ausserhalb an einen Ort innerhalb des Kantons Basel-Stadt bringen. Danach müssen sie zwar auf direktem Weg zurückfahren, dürfen unterwegs jedoch Fahrgäste mitnehmen, die spontan zusteigen wollen. Ebenfalls dürfen sie Kundschaft auf Bestellung in Basel-Stadt abholen und an einen beliebigen Zielort bringen.

Im alten Gesetz steht…

Nur wer über eine Taxihalterbewilligung in Basel-Stadt verfügt, darf diese Dienstleistung hier auch erbringen.

Was sagt das Gesetz über die Arbeitsbedingungen für Taxifahrer?

Neu soll gelten…

Das neue Gesetz sieht keinerlei Vorgaben bezüglich Lohn und Arbeitsbedingungen vor. Darin ist lediglich geregelt, dass vor allfälligen Änderungen der Taxiverordnung die Sozialpartner «angehört» werden müssen.

Im alten Gesetz steht…

Das Gesetz sieht zwei Instrumente vor, die die Arbeitsbedingungen der Taxifahrer günstig beeinflussen sollen. So ist darin von einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) die Rede, dem sich sämtliche Taxihalter und Einsatzzentralen anzuschliessen haben. Dieser GAV wurde 2013 von der Unia gekündigt, um bessere Arbeitsbedingungen aushandeln zu können und weil dessen Einhaltung ohnehin nie kontrolliert worden sei. Die Arbeitgebervertretung der Taxihalter argumentierte damals, dass der GAV rechtlich nicht durchsetzbar sei und deshalb auch nicht kontrolliert werden könne.

Ausserdem gibt es die sogenannte Taxifachkommission, die sich aus Behördenvertretern, Taxihaltern, Taxifahrern und Vertretern von Institutionen wie Basel Tourismus zusammensetzt. Diese Kommission prüft Gesuche und darf der Bewilligungsbehörde Empfehlungen abgeben. Sie kann ausserdem eine beratende Funktion ausüben.

Ok, verstanden. Nur noch eine Frage: Darf ich im Taxi rauchen?

Neu soll gelten…

Nein. Es gilt ein Rauchverbot für Fahrgast und Fahrer.

Im alten Gesetz steht…

Nichts dazu. Also ist es dem Fahrer überlassen, ob er selbst rauchen beziehungsweise ob er dies seinen Fahrgästen gestatten will.

Artikelgeschichte

28.10.2015, 15:30: Die Aufzählung der Gegner des neuen Taxigesetzes im ersten Absatz war unvollständig. Sie wurde ergänzt um SP und EVP.

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