Das «Schiff» kämpft mit Schulden

Vor über zwei Jahren wurde der Club auf dem Basler «Schiff» geschlossen, weil er für Verlust sorgte. Heute kämpft die Betreiberfirma noch immer mit wirtschaftlichen Problemen.

Finanziell sind die Aussichten beim «Schiff» nicht ganz so freundlich, die Betreiberfirma ist verschuldet. (Bild: Anthony Bertschi)

Vor über zwei Jahren wurde der Club auf dem Basler «Schiff» geschlossen, weil er für Verlust sorgte. Heute kämpft die Betreiberfirma noch immer mit wirtschaftlichen Problemen.

Am Samstag findet auf dem «Schiff» die «Gay Basel Schiff» statt. Die lesbisch/schwule Szene Basels feiert sich einen Abend lang selbst. Zuerst bei Frühlingssalat, gebratenem Steinbutt und Kalbsfilet mit weissem Spargelpesto. Später bei Disco, Pop, Electro und House.

Es ist eine Veranstaltung, welche für die gastronomische und unternehmerische Neuausrichtung der Tiefgang AG steht, der Betreiberfirma des «Schiffs». Im Herbst 2012 gab der damalige CEO und heutige Verwaltungsratspräsident Hector Herzig bekannt, dass der jahrelang betriebene Club im Unterdeck geschlossen würde. Neu wollte die Tiefgang AG auf gepflegte Bankette und Konzerte sowie Restaurant und Barbetrieb setzen. Die Begründung: Der Club sei ein Verlustgeschäft gewesen und habe ausserdem anderen Nutzungen im Weg gestanden.

Altlasten in sechsstelliger Höhe

Zweieinhalb Jahre später kämpft die Tiefgang AG noch immer mit wirtschaftlichen Problemen. Das Unternehmen hat schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten und wurde gemäss den Wirtschaftsdatenbanken Teledata und Moneyhouse allein im Jahr 2014 über mehr als 300’000 Franken betrieben.

Auch im Jahr zuvor wurden der Tiefgang AG Betreibungen in der Höhe eines sechsstelligen Betrages zugestellt. Unter den Gläubigern sind auch öffentlich-rechtliche Anstalten, etwa eine Ausgleichskasse sowie der Bund.

Mit diesen Zahlen konfrontiert, gibt Tiefgang-Verwaltungsrat Herzig zuerst Auskunft (*). Er bestätigte gegenüber der TagesWoche, dass sich die Tiefgang AG in finanziellen Schwierigkeiten befindet und diese Schulden Altlasten aus der Zeit seien, als noch ein Club betrieben wurde. Er sei mit sämtlichen Gläubigern in Kontakt. Herzig ist überzeugt, den Schuldenberg der Tiefgang AG bis in 18 Monaten abgetragen zu haben.

Der allergrösste Teil der Betreibungen aus dem 2014 geht auf einen einzigen Gläubiger zurück. Dieser hat der Tiefgang AG einen Zahlungsbefehl von über 260’000 Franken zustellen lassen. Herzig hält hierzu fest, dass diese Betreibung weder Hand noch Fuss habe, sondern von einer Person stamme, die dem Unternehmen schaden wolle. Deshalb habe er auch Rechtsvorschlag dagegen erhoben. Damit wird eine Betreibung unterbrochen und nur auf entsprechendes Begehren des Gläubigers weitergeführt. Seither ist nichts mehr geschehen.

Auch ungerechtfertigte Betreibungen landen im Register

Es sei tatsächlich ein Leichtes, jemanden zu betreiben, sagt der Leiter des Basler Betreibungsamtes, Gerhard Kuhn. «Jeder kann jede Person über jeden beliebigen Betrag betreiben.» Ob eine Betreibung gerechtfertigt sei, werde erst in einem weiteren Schritt geprüft. Wenn der Empfänger einer Betreibung also Rechtsvorschlag einlegt, müsste der Gläubiger eine solche sogenannte materielle Prüfung erwirken, soweit nicht schon eine Schuldanerkennung oder ein Urteil vorliegt. Diese Prüfung birgt für den Kläger jedoch ein erhebliches Kostenrisiko, die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert.

Dennoch findet jede Betreibung, gerechtfertigt oder nicht, Eingang ins Betreibungsregister, wo sie von jedem Interessierten eingesehen werden kann. Das hat für den Betroffenen unter Umständen unangenehme Folgen, für Privatpersonen etwa bei der Wohnungssuche.

Noch weitreichender können die Folgen jedoch für juristische Personen sein. Wenn sich die Betreibungen häufen, wird in den einschlägigen Wirtschaftsdatenbanken – wie etwa bei Moneyhouse – die Kreditwürdigkeit einer Firma herabgestuft.

Genau das ist bei der Tiefgang AG passiert. Ein herber Schlag für die Firma, die bereits verschuldet ist.

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* Im Laufe der Recherche hat Hector Herzig sämtliche Aussagen zurückgezogen. 
Gemäss heute vorherrschender Lehrmeinung hat der Interviewte das «Recht am eigenen Wort» gemäss Art. 28 ZGB jedoch mit erfolgter Einwilligung zum Interview hinsichtlich der erfolgten Ausführungen verwirkt. Es besteht nur der Anspruch auf Korrektur von inhaltlichen Fehlern, respektive rechtsverletzenden Äusserungen. Es gilt der Grundsatz «gesagt ist gesagt», sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. (zurück nach oben)

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