Lotterie-Gelder: Basler Regierung verstösst gegen Bundesrecht

Die Vergabe von Swisslos-Geldern an gewinnorientierte Veranstaltungen in Basel sorgt für Kritik von der Aufsichtsbehörde Comlot. Sie übt scharfe Kritik an der neuen Verordnung der Basler Regierung: Sie sei nicht mit Bundesrecht vereinbar.

Ein Mann füllt einen Lotto-Schein aus (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Vergabe von Swisslos-Geldern an gewinnorientierte Veranstaltungen in Basel sorgt für Kritik von der Aufsichtsbehörde Comlot. Sie übt scharfe Kritik an der neuen Verordnung der Basler Regierung: Sie sei nicht mit Bundesrecht vereinbar.

200’000 Franken an das kommerzielle Reitturnier «CSI Basel», 100’000 an die Konzertreihe «Baloise Session» – die Basler Regierung unterstützt mit vollen Kräften gewinnorientierte Anlässe mit Lotteriegeldern.

Seit diesem Sommer tut sie das gestützt auf einen neuen Passus, der ihr erlaubt, sogenannte «Schwerpunktprojekte» mit grossen Summen über 100’000 Franken zu subventionieren. In den Genuss davon kommen kommerzielle Veranstalter, unterstützt werden vor allem Events, die dem Standortmarketing zugute kommen.

Die neue Verordnung war die Antwort von Justizdirektor Baschi Dürr (FDP) auf die immer wieder aufkochende Kritik am nicht nachvollziehbaren Einsatz der Basler Lotteriegelder. Mit der neuen Bestimmung kann die Regierung frei von allen sonstigen Auflagen Geld sprechen. Alleinige Bedingung: Die im Bundesrecht verlangte Gemeinnützigkeit müsse gegeben sein.

Aufsichtsbehörde interveniert bei Regierung

Bis zuletzt gab man sich im Justiz- und Sicherheitsdepartement selbstsicher, dass keinerlei Anlass besteht, an der Rechtmässigkeit der neuen Verordnung zu zweifeln. Ausserhalb von Basel beurteilt man die Sache anders: Die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) hat deshalb bei der Basler Regierung interveniert. Das erklärt Manuel Richard, Geschäftsführer der Aufsichtsbehörde, nach umfassenden Abklärungen der Comlot und des Bundesamts für Justiz.

«Wir erachten die Anpassung der Verordnung als problematisch», sagt Richard. In der Schweizer Bundesgesetzgebung schliesse der Begriff der Gemeinnützigkeit die Gewinnorientiertheit grundsätzlich aus. Der Kniff des JSD, den Begriff «gemeinnützig» auf die Umschreibung «im Interesse der Allgemeinheit» auszudehnen, sei «mit den verfassungs– und bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar».

«Wir erachten die Anpassung der Verordnung als problematisch.»

Manuel Richard, Geschäftsführer der Aufsichtsbehörde

«Wäre für die Verteilung der Lotteriegelder allein das Interesse der Allgemeinheit massgebend, könnten unzählige Projekte und Veranstaltungen, etwa auch der Wirtschaftsförderung oder der Verkehrssicherheit, mit Mitteln des Swisslos-Fonds unterstützt werden», kritisiert Richard. 

Die Comlot hege «grösste Zweifel an der Bundesrechtskonformität von § 5 der Basler Swisslos-Fonds-Verordnung», so Richard. Sanktionsmöglichkeiten hat die Comlot allerdings keine, sie könnte als einzige Massnahme dem Kanton die Bewilligung entziehen, eine Lotterie durchzuführen.

In einem Appell an die Basler Regierung mahnt die Comlot, sich bei den Schwerpunktprojekten «äusserste Zurückhaltung aufzuerlegen».

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