Polizei erklärt Informationspanne

Nach der Fehlinformation zur Sicherstellung von Flugblättern erklärt sich die Basler Polizei. Grund sei eine interne Informationspanne gewesen.

Die Begründung der Polizei: Man wollte eine Störung durch Flugblätter verhindern. (Bild: Nils Fisch)

Nach der Fehlinformation zur Sicherstellung von Flugblättern erklärt sich die Basler Polizei. Grund sei eine interne Informationspanne gewesen.

Am vergangenen Montagabend protestierten Studierende und Jungsozialisten an der Universität Basel gegen die Unternehmenspolitik von Nestlé. Anlass war ein Vortrag des Nestlé-CEO Paul Bulcke in der Aula der Universität. Die Polizei war mit einem Grossaufgebot vor Ort. Dabei wurde ein Student am Verteilen von Flyern behindert und die Flugblätter sichergestellt, was die Kantonspolizei gegenüber der TagesWoche bestritt. Dabei bestätigt eine polizeiliche Verfügung einer Sicherstellung das Gegenteil: Die Polizei beschlagnahmte an jenem Abend, entgegen ihrer Aussage, Nestlé-kritische Flyer. Eine Verfügung belegt die Sicherstellung. Als «Grund» ist auf der Verfügung das «Verteilen von Flyern, vor Aula» angegeben.

Heute Freitag erklärte die Kantonspolizei gegenüber der TagesWoche die Informationspanne: «Es ist uns ein Fehler passiert, das bedauern wir», sagt Polizeisprecher Martin Schütz. Dabei habe keine Absicht bestanden. Der Einsatzleiter sei, trotz Nachfrage bei seinen Mitarbeitern, erst gestern Donnerstag über die Sicherstellung informiert worden.

Gemäss vorliegendem Polizeirapport wollten zwei Personen die Eingangskontrolle zur Aula umgehen, weshalb die Beamten sie kontrollierten. Im Laufe der Kontrolle habe man tatsächlich Flugblätter formell «sichergestellt», um eine allfällige Störung der Veranstaltung, etwa durch das Werfen von Flugblättern, zu verhindern.

In der Verfügung bezieht sich der unterzeichnende Beamte auf Paragraph 52 des Polizeigesetzes. Dieser benennt die Voraussetzungen einer Sicherstellung:

§ 52.
Die Kantonspolizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird;
2. um eine Gefahr abzuwehren;
3. um Eigentümerin oder Eigentümer, rechtmässige Besitzerin oder
Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen;
4. wenn anzunehmen ist, dass sie von einer strafbaren Handlung herstammt, zu einer strafbaren Handlung gedient hat oder dazu dienen könnte.

Inwiefern das Werfen von Flyern eine Straftat oder Gefahr darstellt, wäre zu prüfen. Der betroffene Student bestreitet die Darstellung der Polizei grundsätzlich. Er habe zu keinem Zeitpunkt Anstalten gemacht, die Aula zu betreten. Er habe sich mit einem Kollegen im Eingangsbereich aufgehalten und Flyer verteilt, als die beiden von zwei Beamten in einen Raum gedrängt und während einer halben Stunde festgehalten worden seien. Die beiden Betroffenen überlegen sich, gegen die Beschlagnahmung der Flyer und die darauf folgende Wegweisung Beschwerde einzureichen.

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