Rousseau und der Zwang zur Freiheit

Am 28. Juni 1712 kam Jean-Jacques Rousseau in Genf zur Welt. Bis zum Jahrestag erinnern wir an bemerkenswerte Schriften des Philosophen und Pädagogen. Im dritten Teil dieser Serie widmen wir uns noch einmal seinem Gesellschaftsvertrag und der Frage, ob Rousseau eigentlich ein Gegner der Freiheit war.

Rousseau und die Freiheit in Gedanken. (Bild: Artwork Nils Fisch)

Am 28. Juni 1712 kam Jean-Jacques Rousseau in Genf zur Welt. Bis zum Jahrestag erinnern wir an bemerkenswerte Schriften des Philosophen und Pädagogen. Im dritten Teil dieser Serie widmen wir uns noch einmal seinem Gesellschaftsvertrag und der Frage, ob Rousseau eigentlich ein Gegner der Freiheit war.

«…dass man ihn zwingt, frei zu sein.»

Freiheit und Zwang stehen konträr zueinander: Wer eine Entscheidung frei zu treffen vermag, kann unter verschiedenen Handlungsmöglichkeiten eine wählen (oder auch gar nichts tun), ohne dass er in seiner Entscheidung von aussen beeinflusst wird. Wird er oder sie dagegen zu einer bestimmten Handlung gezwungen, liegt die Entscheidung nicht mehr bei ihm oder ihr selbst und wird darum ›unfrei‹ genannt. Wenn nun, wie an einer Stelle in Rousseaus «Contrat social», die Rede davon ist, dass jemand zur Freiheit gezwungen werde, so ist man geneigt zu entgegnen, dass Rousseau allem Schein zum Trotz eigentlich ein Gegner der Freiheit sei.

Es ist dies ein Vorwurf, der Rousseau im Politischen in der einen oder anderen Form mehrfach gemacht wurde: Er sei ein Advokat des französischen Revolutionsterrors und des Totalitarismus (realsozialistischer wie faschistischer Prägung), nicht der demokratischen Selbstbestimmung. Auch wenn diese Vorwürfe in einzelnen pointierten Formulierungen Rousseaus ihren Halt finden und sich Robespierre explizit auf Rousseau berief, gilt es anzumerken: Nimmt man Rousseaus Texte ernst, lässt sich keiner dieser radikalen Vorwürfe aufrecht erhalten, doch das muss uns hier nicht im Detail interessieren. Rousseaus Überlegungen zum Verhältnis von Freiheit und Zwang im Rechtsstaat sind dagegen durchaus eine Betrachtung wert.

Im Staat regiert der Gemeinwille

Die oben skizzierte Opposition von Freiheit und Zwang scheint nämlich für Staaten nicht unbedingt zuzutreffen. Im Staat regiert nach Rousseau der Gemeinwille der Bürger souverän und dieser ist auch im Interesse aller, da er ein allgemeiner Wille ist (vgl. Teil zwei dieser Serie). Dennoch ist klar, dass sich gegen Entscheide immer Opposition regen wird, da diese für gewöhnlich nicht einstimmig fallen. Die Eigentümlichkeit des politischen Systems ist es nun, dass die der Mehrheit unterlegene Bevölkerungsgruppe dazu angehalten ist, den Mehrheitsentscheid zu akzeptieren und sich nach diesem zu richten. – Der Witz des Staates besteht nicht zuletzt darin, dass er Freiheit gewährleistet, indem er Gefährdungen der Freiheit durch Zwangshandlungen (also konkret: Durchsetzung der Gesetze durch Behörden, Rechtssystem, Polizei) verhindert. Wir sehen uns also dazu gezwungen, eine Paradoxie zu akzeptieren: In Freiheit zu leben schliesst den Zwang ein.

Insofern kann man auch behaupten, dass wir alle zur Freiheit gezwungen werden, sofern wir in einem Rechtsstaat leben. Die Paradoxie von Zwang und Freiheit enthält dennoch eine bestimmte Brisanz, lässt sich doch nicht jeder Zwang unter dem Deckmantel der Freiheit rechtfertigen. Aus diesem Umstand lässt sich, was wohl Grundfrage der Politik ist, formulieren: Inwiefern dürfen individuelle Freiheiten zum Wohle der Gemeinschaft eingeschränkt werden?

Risikoreiches Sonderinteresse

Rousseau hat mit dem Konzept des Gemeinwillens gute Argumente dafür, den Einzelnen zur Freiheit zu zwingen, da er davon ausgeht, dass der Gemeinwille immer im Interesse aller ist (auch wenn er zugesteht, dass das gegebenenfalls nicht von allen eingesehen wird). Auch wenn es problematisch erscheint, vom ›Interesse aller‹ zu sprechen, ist für Rousseau zumindest klar: Kann sich ein Sonderinteresse im politischen Prozedere durchsetzen – man bedenke: Lobbyisten von Gewerkschaften, grossen Unternehmen und Dachverbänden ziehen in den Wandelhallen zu genau diesem Zweck ihre Kreise –, werden Leute dazu gezwungen, einem solchen zuzuarbeiten. Diese Form von Zwang zu rechtfertigen, scheint Rousseau unmöglich und er nennt das Inanspruchnehmen des Staates für ein Sonderinteresse «eine Ungerechtigkeit, deren Umsichgreifen den Untergang der politischen Körperschaft verursachen würde.»

 

 

 

Quellen

Literatur:

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