Die sogenannten Spitalplanungs-Leistungsgruppen der Akutmedizin werden jeweils von der Gesundheitsdirektorenkonferenz empfohlen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden nun in die neuen Spitallisten der beiden Basel übertragen.
Wo Spitäler die geforderten Mindestfallzahlen nicht erreicht haben, werden Leistungsaufträge gestrichen, wie beide Regierungen am Dienstag mitteilten. Anvisiert werde eine «Konzentration von medizinischen Leistungen und Kompetenzen», heisst es aus Basel-Stadt und aus dem Baselbiet.
Konkret werden den Spitälern in Basel-Stadt elf der 127 Leistungsgruppen wegen zu tiefer Fallzahlen entzogen. Im Universitätsspital trifft dies die Gebiete «Komplexe kongenitale Herzchirurgie» und «Hochspezialisierte Neonatologie», letztere wird neu nur noch vom Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) vorgenommen.
Im Baselbiet werden 16 Leistungsgruppen gestrichen. Das Kantonsspital verzichtet ebenfalls auf die «Hochspezialisierte Neonatologie» und muss auf die Behandlung von Knochentumoren verzichten. Gleich sieben Leistungsgruppen, darunter mehrere im Bereich Dermatologie, fallen künftig in der Hirslandenklinik Birshof weg.
Nicht in Stein gemeisselt
Die Spitallisten sind aber angesichts der geplanten Umwälzungen in der Spitallandschaft beider Basel nicht in Stein gemeisselt. Bei Bedarf könnten die neuen Leistungsaufträge vor Ablauf der neuen Leistungsperiode im Jahr 2020 angepasst werden, teilen die Regierungen weiter mit. Dies solle möglich machen, dass die mit dem Projekt der gemeinsamen Gesundheitsregion angestrebten gleichlautenden Spitallisten von Basel-Stadt und Basel-Landschaft zeitnah realisiert werden können.
Weiter bestehen bleibt die seit vier Jahren geltende volle Freizügigkeit zwischen den beiden Basel. Patienten können sich damit ohne Mehrkosten auf Listen-Spitälern im jeweils anderen Kanton behandeln lassen. Den bereits gelisteten ausserkantonalen Spitälern bringt die neue baselstädtische Spitalliste keine Veränderungen.
Auf ihren Spitallisten führen die Kantone jene Einrichtungen auf, die das nötige Angebot für den jeweiligen Kanton sichern sollen. Dabei werden für jedes Spital die dem Auftrag entsprechenden Leistungen festgehalten. Diese können dann in der Krankenversicherung über die Grundversicherung abgerechnet werden.