SVP blitzt mit Klage gegen Juso ab

Die Basler Staatsanwaltschaft weist eine Strafanzeige der SVP gegen die Juso zurück. Die SVP hatte sich an einem Wahlplakat der Juso gestört, auf dem das SVP-Sünneli abgebildet war. Nun stellte sich heraus: Das Logo ist markenrechtlich gar nicht geschützt.

Das Logo der SVP ist markenrechtlich nicht geschützt. Das eröffnet auch der TagesWoche ungeahnte neue Möglichkeiten der Selbstvermarktung. (Bild: Hans-Jörg Walter)

Die Basler Staatsanwaltschaft weist eine Strafanzeige der SVP gegen die Juso zurück. Die SVP hatte sich an einem Wahlplakat der Juso gestört, auf dem das SVP-Sünneli abgebildet war. Nun stellte sich heraus: Das Logo ist markenrechtlich gar nicht geschützt.

Im Basler Wahlherbst hatte SVP-Politiker Joel Thüring seinen grossen Auftritt: Er reichte eine Strafanzeige gegen die Basler Jungsozialisten ein. Der Grund für Thürings Zorn lag in einem Wahlplakat der Juso, auf dem ein Glatzkopf zu sehen war mit Bomberjacke. Auf dem Ärmel prangte das SVP-Logo, darunter stand der Slogan «1:0 für mich, Arschloch».

Thüring zeigte die Juso aber nicht etwa wegen Ehrverletzung oder Beschimpfung an – was ihn störte war die Verwendung des SVP-Sünnelis. Die Juso Basel-Stadt habe das Parteilogo der SVP missbräuchlich für ihre Plakate und Flugblätter verwendet, indem das «Sünneli» der SVP am Oberarm einer offensichtlich rechtsextremen männlichen Person angebracht worden sei. Also klagte er wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz.

Klage wegen «Beschimpfung» nicht mehr möglich

Die Staatsanwaltschaft (Stawa) hat nun verfügt, auf die Strafanzeige nicht einzutreten. Die Begründung: «Wer eine Marke schützen will, muss sie ins Markenregister eintragen lassen. Das erwähnte Logo der SVP ist dort nicht eingetragen.» Die grösste Partei der Schweiz hat es versäumt, ihr Logo schützen zu lassen. 

Hätte Thüring wegen Beschimpfung geklagt, wären die Aussichten auf Erfolg wohl besser gewesen. Zumindest suggeriert das die Stawa, wenn sie schreibt: «Möglicherweise erfüllt die erwähnte Darstellung den Tatbestand der Beschimpfung.» Dies könne allerdings nicht mehr geprüft werden, da «die Frist, um einen entsprechenden Strafantrag zu stellen, abgelaufen ist».

Die Kosten der ganzen Posse gehen übrigens zu Lasten des Staates.

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