Verfassungsgericht erklärt Basler Mietschutz-Initiative für zulässig

Regierung und Grosser Rat wollten eine Initiative für einen besseren Mieterschutz zurückstutzen. Das sei unzulässig, sagt das Basler Verfassungsgericht: Der Kanton dürfe sehr wohl gegen Verdrängung im Wohnungsmarkt vorgehen.

Klares Urteil: Abrisse führen zu Verdrängung, weshalb Eingriffe in den Markt zulässig sind. (Bild: Michel Schultheiss)

Im Zentrum der Debatte steht eine Initiative des Mieterverbands, die in Zeiten der Wohnungsnot Massnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung verlangt. Der Grosse Rat hatte im Februar die Initiative auf Regierungsantrag mit Verweis auf Verletzungen des Bundesrechts nur für teilweise zulässig erklärt und eine Passage gestrichen. Es wurde argumentiert, die Initiative suggeriere, dass der Kanton beim Kündigungsschutz gesetzgeberisch tätig sein könne, wo dieser doch eine reine Bundessache sei.

Das fünfköpfige Appellationsgericht stützt nun aber in seiner Funktion als Verfassungsgericht die Haltung des Mieterverbands. In einem neuen Urteil heisst es, die Initiative fordere nur zwanglose Massnahmen, die einen indirekten Schutz der Mieterschaft anstrebten. Solche sozialpolitische Ziele seien mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbar, heisst es im Urteil.

Kein Interesse am Kündigungsschutz

Im Fokus stand konkret die Initiativ-Forderung, die Bevölkerung solle «vor Verdrängung durch Kündigung und Mietzinserhöhungen wirksam geschützt» werden. Daraus strich der Grosse Rat die beiden Worte «Kündigungen und», weil keine bundesrechtskonforme Umsetzung in Sicht sei – etwas Unmögliches zu fordern, ist unzulässig.

Das Gericht hält fest, dass die Kantone zwar nicht mit neuen Gesetzen in das direkte Verhältnis von Mieter- und Vermieterschaft eingreifen dürfen. Es stützt aber die Haltung des Mieterverbands, dass die Kantone indirekt die Mieterschaft schützen können, so mit bau- und planungsrechtlichen Mitteln wie etwa verschärften Bedingungen zum Abbruchschutz.

Für das Gericht «steht ausser Zweifel, dass mit Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Abbruch von Wohnhäusern und zur Zweckentfremdung von Wohnräumen das Wohnraumangebot gesteuert werden kann.» Denn: «Je geringer der legislatorische Anreiz zu Neubauten ist, desto geringer ist die Gefahr von Wohnungsabrissen und damit die Gefahr von Kündigungen.»

Eigentumsgarantie aufgeweicht

«Die Bekämpfung von Wohnungsnot und die Erhaltung von preisgünstigem Wohnraum stellen anerkanntermassen öffentliche Interessen dar, welche Beschränkungen der Eigentumsgarantie wie auch der Wirtschaftsfreiheit legitimieren», steht im Urteil. Die Formulierung der Initiative lasse sich indirekt lesen und sei damit zulässig.

Die Initiative «Wohnen ohne Angst vor Vertreibung, Ja zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien» zielt per Verfassungsänderung auf renditegetriebene Totalsanierungen. Bei Leerwohnungsbeständen von unter 1,5 Prozent will sie Massnahmen wie eine Bewilligungspflicht für Renovationen und Umbauten oder für den Abbruch von bezahlbaren Wohnungen.

Baschi Dürrs Irrtum

Seine Wohnschutzinitiative hatte der MV zusammen mit zwei weiteren Mieterschutz-Volksbegehren im September 2016 eingereicht, dies mit 3203 gültigen Unterschriften. Gemäss Beschluss des Grossen Rats werden alle drei Initiativen nicht direkt dem Volk vorgelegt; stattdessen muss die Regierung innerhalb eines halben Jahres inhaltlich zu ihnen Stellung nehmen.

In der Parlamentsdebatte hatte die SP beantragt, auf Retuschen am Text zu verzichten. Sie war damit aber mit 45 gegen 48 Stimmen knapp unterlegen. Justizdirektor Baschi Dürr hatte zuvor vor der Hoffnung gewarnt, die Regierung würde vielleicht akzeptable Ersatzformulierungen finden.

Nach dem Gerichtsurteil hat die Regierung nun doch den kompletten, ungekürzten Initiativtext auf dem Tisch. Gegen das kantonale Verfassungsgerichtsurteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.

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