Es geht um fast nichts. Strafrechtlich gesehen eigentlich um gar nichts. Und doch musste sich nach dem Basler Appellationsgericht nun auch das Bundesgericht mit diesem Bagatellfall beschäftigen.
Was ist passiert?
Die Basler Kantonspolizei hatte 2015 eine Person aufgegriffen, die im Besitz von 0,5 Gramm Marihuana und 0,1 Gramm Haschisch war. Die Basler Staatsanwaltschaft eröffnete darauf ein Strafverfahren, das sie aber sogleich wieder einstellte. Laut Betäubungsmittelgesetz (Art. 19b) ist nämlich der Besitz von weniger als 10 Gramm Marihuana oder Haschisch explizit «nicht strafbar».
So weit, so gut. Könnte man meinen.
Weil die Staatsanwaltschaft ihr zusätzlich zu den Verfahrenskosten eine Verfahrensgebühr von 200 Franken in Rechnung stellte, zog die betroffene Person den Fall ans Appellationsgericht weiter. Dieses kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu weit gegangen sei. In diesem Fall hätte ein Strafverfahren «grundsätzlich» gar nicht eröffnet werden dürfen.
Dem Drogenbesitzer wurde also die Verfahrensgebühr erlassen. Nicht aber die Verfahrenskosten, weil die geringen Drogenmengen ja beschlagnahmt und vernichtet werden mussten. Das kostete 105 Franken und 30 Rappen.
Bundesgericht: Von Anfang an kein Straftatbestand
Also Ende gut, alles gut. Könnte man meinen.
Denn jetzt zog die Staatsanwaltschaft den Fall weiter ans Bundesgericht. Ohne Strafverfahren hätten die Justizbehörden den Fall gar nicht prüfen, die Drogen nicht einziehen und das Verfahren schliesslich auch nicht einstellen können, so die Begründung der Beschwerde. Die Polizei habe keine Handlungsbefugnis. Und schliesslich sei auch der Besitz von geringen Mengen an Marihuana und Haschisch im Grundsatz verboten.
Das Bundesgericht ist da ganz anderer Meinung. Es stützt das Urteil des Appellationsgerichts und geht in seiner Urteilsbegründung noch weiter. «Fest steht, dass von allem Anfang an kein Straftatbestand erfüllt war», heisst es in der Urteilsbegründung. Dem Beschuldigten hätten die Verfahrenskosten demnach nicht einmal teilweise auferlegt werden dürfen. Überdies sei rechtlich umstritten, ob die geringen Drogenmengen überhaupt hätten eingezogen werden müssen.