Wie Basel mit Beschwerden über die Polizei umgeht 

Nach einer umstrittenen Polizeikontrolle reichen zwei junge Frauen formell Beschwerde ein. Was bringt das?  

Eine schriftliche Beschwerde über die Arbeit der Polzei lohnt sich nicht in jedem Fall. 2017 wurden von 42 Beschwerden nur sieben gutgeheissen.

Zwei junge Basler Grafikerinnen erlebten eine Polizeikontrolle wegen des Verdachts auf Sprayereien als «Horrorfilm». Sie fühlen sich diskriminiert, erniedrigt und stellen das Vorgehen der Polizisten infrage (die TagesWoche berichtete). Deshalb haben sie eine Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und an die kantonale Ombudsstelle verschickt.

Wer kümmert sich bei der Polizei um die Beschwerde?

Die Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements gehört zum Politikreferat des Generalsekretariats. Drei Mitarbeiter, darunter zwei Juristen, prüfen Beschwerden gegen «Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitenden oder Dienststellen des Departements».

Aussergewöhnlich im kantonalen Vergleich ist, dass die Beschwerdeabteilung nicht Teil der Polizeiorganisation ist. In den meisten anderen Kantonen kümmert sich die Polizeileitung oder deren Rechtsabteilung um Klagen über Polizeieinsätze oder einzelne Beamte. Die Basler Regelung soll die Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz erhöhen.

Wie viele Beschwerden werden gutgeheissen?

2017 richteten sich 42 Beschwerden gegen die Kantonspolizei, davon wurden sieben gutgeheissen. 2016 waren es acht positive Antworten bei 61 Beschwerden. Die häufigsten Beschwerdegründe sind gemäss Angaben des Departements mangelhafte Kommunikation, Untätigkeit, zu späte Reaktion «und ganz allgemein ungebührendes Verhalten im Dienst».

Die Behandlung der Beschwerden soll laut JSD nicht länger als drei Wochen dauern.

Wie geht das Departement bei einer Beschwerde vor?

Zunächst wird die Polizeileitung oder die betroffene Dienststelle um eine Stellungnahme gebeten. Wird den Polizisten in der Beschwerde gesetzeswidriges Verhalten vorgeworfen, etwa Amtsmissbrauch, landet das Dossier bei der Staatsanwaltschaft.

Tätig wird die Beschwerdestelle nur dann, wenn dem Beschwerdeführer kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Gegen eine Ordnungsbusse etwa kann man Einsprache erheben, aber nicht Beschwerde führen. Gegen ein laufendes Verfahren ist eine Beschwerde ebenfalls sinnlos. Es lässt sich auch dann nicht stoppen, wenn diese gutgeheissen würde.

Haben Beschwerden Konsequenzen für fehlbare Polizisten?

Darum geht es im vorliegenden Fall: Was geschieht mit den an der Kontrolle beteiligten Polizisten, sollte die Beschwerdestelle zum Schluss kommen, dass die Kontrolle nicht sauber ablief?

Das hängt alleine von der Polizeileitung ab. Die Beschwerdestelle teilt zwar ihre Einschätzung der Polizeileitung mit und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für zukünftiges Handeln ab. Über allfällige Konsequenzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – bis hin zu disziplinarischen Massnahmen – entscheidet dann aber die Kantonspolizei selber.

Wie oft Beschwerden bisher zur Folge hatten, dass Polizisten bestraft oder gerügt wurden, sagt das Departement nicht.

Kann die kantonale Ombudsstelle mehr tun?

Die Ombudsstelle hatte in der Vergangenheit immer wieder Verhandlungserfolge. Sie konnte eine Entlassung abwenden oder die Übernahme von Operationskosten erwirken. Sie kann umfassend Akteneinsicht verlangen und Gespräche führen – aber letztlich auch nur Empfehlungen abgeben.

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